Ein Leben als Mutter oder Vater eines (kleinen) Kindes, ein Leben als Promovierende*r – eines alleine ist schon eine Herausforderung, wer die Kombination bewältigen will, braucht die richtigen Informationen, gute Planung, Pragmatismus und vor allem Unterstützung.
Promotion in Verbundkollegs
Auf jetzt-promovieren.de bekommen Sie Infos, Tipps rund um die Promotion und in den Reportagen zu "I love science" vielfältige Einblicke in den Alltag von BayWISS-Doktorand*innen.
Tipps für den Promotionsalltag mit Kindern
Beratung und Unterstützung an Hochschulen
Zentrale Anlaufstellen bei Fragen rund um die Vereinbarkeit von Beruf und Familie sind die Familienbüros sowie die Frauenbeauftragten bzw. Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen. Diese beraten Sie und geben Ihnen Informationen zu diversen Unterstützungsmöglichkeiten für Familien, wie zum Beispiel
- Krippen- und Kindergartenplätzen für Hochschulangehörige
- Notbetreuungsmöglichkeiten für Kindern von Hochschulangehörigen
- Eltern-Kind-Zimmer für Hochschulangehörige
- Still- und Wickelräume an der Hochschule
- Handlungsmöglichkeiten bei Krankheit Ihres Kindes.
Informieren Sie sich auf der Website Ihrer Hochschule!
Promotion mit Kind – vorausschauend planen
Vor der Elternzeit zu klären
Klären Sie, nach welcher gesetzlichen Grundlage ihr Arbeitsvertrag befristet ist und wie lange dieser noch läuft bzw. ob er ggf. während Ihrer Elternzeit ausläuft (weitere Informationen hier).
Falls Ihr Arbeitsvertrag in der Elternzeit bzw. kurz danach auslaufen sollte, Sie aber absehen können, dass Sie Ihre Promotion zu diesem Zeitpunkt wahrscheinlich noch nicht finalisiert haben werden, besprechen Sie rechtzeitig vor Ihrem Antritt des Mutterschutzes bzw. der Elternzeit mit Ihren Vorgesetzten Optionen zur Vertragsverlängerung bzw. wie ein erfolgreicher, finanziell abgesicherter Abschluss der Promotion nach Ihrer Rückkehr aus der Elternzeit gelingen könnte.
Klären Sie mit Ihren Vorgesetzten und/oder der Personalabteilung, inwiefern Sie während der Elternzeit und ggf. danach, falls Ihr Arbeitsvertrag an der Hochschule während der Elternzeit ausläuft, weiterhin Zugang zu Büroräumen, Laboren, Bibliotheken etc. haben und wie es sich mit dem Versicherungsschutz verhält.
Weiterhin gilt es zu klären, ob Sie Ihr Hochschul-Email-Konto behalten können bzw. wie lange und die Ihnen im Rahmen Ihres Arbeitsverhältnisses zur Verfügung gestellten Ressourcen durch die Hochschule (z.B. Laptop, Speicherplatz, etc.), insbesondere wenn Ihr Arbeitsvertrag während der Elternzeit auslaufen sollte.
Vertragsverlängerung aufgrund von Mutterschutz und Elternzeit bei befristeten Verträgen
Rechtlicher Rahmen: Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZVG)
Wissenschaftliche Arbeit muss mit familiären Verpflichtungen zu vereinbaren sein. Damit das Wissenschaftler*innen besser gelingt, sieht das WissZVG vor, dass sich die insgesamt zulässige Befristungsdauer bei der Betreuung von einem oder mehreren Kindern unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind verlängert (familienpolitische Komponente). Dies gilt auch bei der Betreuung von Stief- und Pflegekindern. Unterbrechungszeiten etwa wegen Elternzeit werden nicht auf den Befristungsrahmen für die Qualifizierung angerechnet (vgl. dazu die Seite des BMBF)
A) Verlängerung des befristeten Vertrags ist möglich
Bei einer Qualifizierungsbefristung, d.h. einem nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG befristeten Arbeitsvertrag. In diesem Falle verlängern sich:
sowohl die Vertragslaufzeit (gemäß § 2 Abs. 5 Nr. 3 WissZeitVG)als auch die zur Verfügung stehende Qualifikationszeit um die in Anspruch genommene Elternzeit.
- Familienpolitische Komponente des WissZeitVG (§2 Abs.1 Satz 4): Die Höchstbefristungsdauer für die Qualifikationsphase kann sich um je zwei Jahre pro Kind verlängern, wenn die Betreuung in den Zeitraum der 12- bzw. 15-jährigen wissenschaftlichen Qualifizierungsphase(n) fällt. Relevante Betreuungsverhältnisse bestehen in der Regel, "wenn Kind und betreuende Person in einem gemeinsamen Haushalt leben"; ein Personensorgerecht ist keine Voraussetzung. Auch Stief- und Pflegekinder sind eingeschlossen. Wichtig: Es besteht kein Rechtanspruch auf die Gewährung (d.h. es liegt im Ermessen der Arbeitgeber:innen dies zu gewähren). Die Arbeitgeberin kann auch entscheiden, ob die zwei Jahre voll oder teilweise ausgeschöpft werden.
Wenn Beschäftigte nach dieser Art eine Befristung haben, müssen Sie für die oben aufgeführten Verlängerungoptionen einen formlosen Antrag stellen (denn die Verlängerung des Arbeitsvertrags nach § 2 Abs.1 Satz 3 WissZeit VG erfolgt nicht automatisch) an das für Sie zuständige Personaldezernat und ihre*n Vorgesetzte*n.
B) Verlängerung des befristeten Vertrags ist nicht möglich
- bei einer Drittmittelbefristung: Bei einer drittmittelfinanzierten Stelle, die nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG befristet ist. Weder Mutterschutz noch die Inanspruchnahme von Eltern(teil)zeit bewirken für sie eine Vertragsverlängerung.
- bei einer TzBFG-Befristung: Bei einer befristeten Stelle, die nach dem TzBfG befristet ist.
Wiedereinstieg nach der Elternzeit mit Stipendium
Sollte für Sie als Mutter in der Elternzeit Ihre Finanzierungsquelle auslaufen, könnte es eine Option für Sie sein, den Wiedereinstieg in die Promotion über ein LaKoF-Stipendium nach der Elternzeit zu finanzieren. Hier finden Sie weitere Informationen der LaKoF.