Was finde ich hier?
Hier finden Sie eine Zusammenstellung der wichtigsten Fragen und Antworten zu verschiedenen Themen im Zusammenhang mit der akademischen Weiterbildung an bayerischen staatlichen Hochschulen und Universitäten.
FAQs
Grundlagen der akademischen Weiterbildung
Was bedeutet Weiterbildung nach dem BayHIG?
Was bedeutet Weiterbildung nach dem BayHIG?
Der Bereich Weiterbildung findet sich in Art. 78 BayHIG. Die Weiterbildung nach Art. 78 BayHIG soll Berufserfahrenen weitere akademische Kompetenzen vermitteln und gleichzeitig die im Beruf erlangte Erfahrung vertiefen.
Dieser Bereich der Weiterbildung unterteilt sich nochmals in den Bereich der "akademischen Weiterbildung" und den Bereich der "akademischen Weiterqualifizierung".
Unter "akademischer Weiterbildung" sind gem. Art. 78 Abs. 1 BayHIG Angebote auf Masterebene zu verstehen, die der wissenschaftlichen oder künstlerischen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen sowie der Aneignung für die berufliche Entwicklung erforderlicher Kompetenzen dienen.
Unter "akademischer Weiterqualifizierung" sind gem. Art. 78 Abs. 2 BayHIG Angebote auf Bachelorebene zu verstehen, die der Weiterbildung von Personen mit einer laufenden oder abgeschlossenen Berufsausbildung dienen.
Sowohl im Bereich der akademischen Weiterbildung, als auch der akademischen Weiterqualifizierung können Studiengänge, Modulstudien und Studien angeboten werden (vgl. Art. 78 BayHIG).
Wann ist das BayHIG zu berücksichtigen, wie werden Normenkollisionen gelöst?
Wann ist das BayHIG zu berücksichtigen, wie werden Normenkollisionen gelöst?
Das BayHIG trat am 1. Januar 2023 in Kraft. Ob im Einzelfall eine andere Norm vorgeht, richtet sich insbesondere nach ihrem Anwendungsbereich, der Gesetzgebungskompetenz und den anerkannten Kollisionsregeln.
Rechtsverordnungen und Hochschulsatzungen müssen mit höherrangigem Recht vereinbar sein.
Welche Weiterbildungsformate benennt das Bayerische Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG)?
Welche Weiterbildungsformate benennt das Bayerische Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG)?
Das BayHIG fasst in Art. 78 erstmals Aufgabe und Formate der Weiterbildung zusammen. Danach sind folgende Weiterbildungsformate möglich:
- weiterbildender Masterstudiengang (Art. 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayHIG)
- weiterbildende Modulstudien (Art. 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a BayHIG)
- weiterbildende Studien (Art. 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 b BayHIG)
- weiterqualifizierender Bachelorstudiengang (Art. 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayHIG)
- weiterqualifizierende Modulstudien (Art. 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 a BayHIG)
- weiterqualifizierende Studien (Art. 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 b BayHIG)
Art. 78 Abs. 1 BayHIG beinhaltet Angebote auf Masterebene, Art. 78 Abs. 2 BayHIG beinhaltet Angebote auf Bachelorebene
Zugang und Zulassung
Zugangsvoraussetzungen nach Art. 78 BayHIG – geltendes Recht und Gesetzentwurf (Stand 05.08.2026)“
Zugangsvoraussetzungen nach Art. 78 BayHIG – geltendes Recht und Gesetzentwurf (Stand 05.08.2026)“
Welche Zugangsvoraussetzungen gelten für Angebote der akademischen Weiterbildung nach Art. 78 Abs. 1 BayHIG?
Welche Zugangsvoraussetzungen gelten für Angebote der akademischen Weiterbildung nach Art. 78 Abs. 1 BayHIG?
Weiterbildender Masterstudiengang: Erforderlich sind grundsätzlich ein Hochschulabschluss oder ein aufgrund eines Hochschulstudiums erworbener gleichwertiger Abschluss sowie eine qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel mindestens einem Jahr. Die Hochschule kann durch Satzung weitere Zugangsvoraussetzungen festlegen, insbesondere den Nachweis einer studiengangsspezifischen Eignung. In begründeten Einzelfällen kann von der Mindestdauer der Berufspraxis abgewichen werden (Art. 90 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 BayHIG; § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 BayStudAkkV).
Weiterbildende Modulstudien: Erforderlich sind ebenfalls ein Hochschulabschluss oder ein aufgrund eines Hochschulstudiums erworbener gleichwertiger Abschluss sowie eine qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel mindestens einem Jahr. In Ausnahmefällen kann die Hochschule durch Satzung zulassen, dass die Berufspraxis erst nach Studienbeginn erworben wird. Weitere angebotsspezifische Qualifikationsanforderungen können satzungsrechtlich festgelegt werden (Art. 90 Abs. 1 Satz 1 und 6, Abs. 2 Satz 2 und 3 BayHIG).
Weiterbildende Studien: Grundsätzlich sind ein Hochschulabschluss oder ein aufgrund eines Hochschulstudiums erworbener gleichwertiger Abschluss sowie berufspraktische Erfahrung erforderlich. Die Hochschule kann durch Satzung vorsehen, dass Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen die Berufspraxis erst nach Studienbeginn erwerben. Sie kann das Angebot außerdem Personen ohne Hochschulabschluss öffnen, wenn diese bereits über berufspraktische Erfahrung verfügen und die erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben haben. Beide Öffnungsmöglichkeiten können in derselben Satzung nebeneinander geregelt werden. Sie dürfen jedoch nicht zu einer weiteren Zugangsroute kombiniert werden. Wer ohne Hochschulabschluss zugelassen werden soll, muss deshalb bereits über berufspraktische Erfahrung und die erforderliche Eignung verfügen. Nur bei Personen mit Hochschulabschluss kann die Satzung vorsehen, dass die berufspraktische Erfahrung erst nach Studienbeginn erworben wird. (Art. 90 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 4 und 5 BayHIG; vgl. LT-Drs. 18/22504, S. 102 und 108). Maßgeblich sind zusätzlich die für das konkrete Angebot geltenden Satzungsregelungen.
Welche Zugangsvoraussetzungen gelten für Angebote der akademischen Weiterqualifizierung nach Art. 78 Abs. 2 BayHIG?
Welche Zugangsvoraussetzungen gelten für Angebote der akademischen Weiterqualifizierung nach Art. 78 Abs. 2 BayHIG?
Die Angebote liegen auf Bachelorebene. Für die in Art. 78 Abs. 2 Satz 2 BayHIG genannten Angebotsformen ist eine abgeschlossene Berufsausbildung erforderlich.
Weiterqualifizierender Bachelorstudiengang: Erforderlich sind die für den jeweiligen grundständigen Studiengang geltenden allgemeinen und gegebenenfalls besonderen Qualifikationsvoraussetzungen, insbesondere eine entsprechende Hochschulzugangsberechtigung, sowie der Abschluss einer Berufsausbildung (Art. 88 Abs. 1 bis 6, insbesondere Abs. 4 Satz 4 BayHIG; gegebenenfalls Art. 89 BayHIG).
Weiterqualifizierende Modulstudien: Es gelten dieselben Zugangsvoraussetzungen wie für den weiterqualifizierenden Bachelorstudiengang, dem die Module entnommen sind. Damit sind regelmäßig eine entsprechende Hochschulzugangsberechtigung und eine abgeschlossene Berufsausbildung erforderlich; besondere Qualifikationsvoraussetzungen des Studiengangs gelten ebenfalls (Art. 88 Abs. 8 Satz 1 BayHIG).
Weiterqualifizierende Studien: Erforderlich sind eine Hochschulzugangsberechtigung und der Abschluss einer Berufsausbildung. Weitere Anforderungen richten sich nach dem konkreten Qualifikationsziel und werden von der Hochschule durch Satzung geregelt (Art. 88 Abs. 8 Satz 2 und 3 BayHIG).
Kosten, Gebühren und Entgelte
Wann erhebt die Hochschule eine Gebühr, wann ein privatrechtliches Entgelt?
Wann erhebt die Hochschule eine Gebühr, wann ein privatrechtliches Entgelt?
Die Hochschulen können Kosten in Form von Gebühren oder privaten Entgelten geltend machen. Im Bereich der Weiterbildung gilt eine Gebühren- und Entgelterhebungspflicht, vgl. Art. 13 Abs. 2 BayHIG:
Gebühren werden von der Hochschule für die Teilnahme von
- Studierenden und
- sonstigen immatrikulierten Personen nach Art. 87 Abs. 3 Satz 1 BayHIG an den Angeboten der akademischen Weiterbildung nach Art. 78 BayHIG
erhoben.
Entgelt wird für Personen erhoben, die an weiterbildenden und weiterqualifizierenden Studien teilnehmen und von der Immatrikulation gem. Art. 87 Abs. 1 Satz 5 BayHIG abgesehen wurde, Art. 13 Abs. 2 Satz 3 BayHIG.
Wie werden eine Gebühr und ein privatrechtliches Entgelt bemessen?
Wie werden eine Gebühr und ein privatrechtliches Entgelt bemessen?
Für Gebühren und Entgelte gelten die Bemessungsregeln des Art. 13 Abs. 6 BayHIG.
Aufwand der Hochschule sowie Nutzen, wirtschaftlicher Wert oder sonstige Bedeutung der Leistung für den Leistungsempfängerin oder den Leistungsempfänger sind angemessen zu berücksichtigen. Leistung und Gegenleistung müssen in einem ausgewogenen Verhältnis stehen.
Für die erfassten Weiterbildungsangebote gelten zudem die gesetzlichen Vollkostenvorgaben.
In der Hochschulgebühren- und Entgeltsatzung sind festzulegen
- Tatbestand,
- Höhe,
- Fälligkeit sowie
- Erlassregeln,
- Ratenzahlungsregeln,
- Stundungsregeln und
- Rückerstattungsregeln
Die Bemessungsgrundlagen sind zu dokumentieren.
Studienstruktur, Teilnahme und Immatrikulation
Wieviel ECTS müssen pro Semester in einem Studiengang eingebracht werden?
Wieviel ECTS müssen pro Semester in einem Studiengang eingebracht werden?
Je Semester sind in der Regel 30 ECTS zugrunde zu legen,§ 8 Abs 1 Satz 2 BayStudAKKV.
Abweichungen sind jedoch möglich, insbesondere bei
- Teilzeitstudiengängen und
- berufsbegleitenden Studiengängen
- Studiengängen mit besonderen organisatorischen Maßnahmen (vgl. § 8 Abs. 4 BayStudAkkV, max. 75 Leistungspunkte im Studienjahr).
Entscheidend sind
- der vorgesehene Gesamtumfang (Bachelor: 180, 210 oder 240; Master 60, 90 oder 120),
- die Regelstudienzeit,
- der Arbeitsaufwand und
- die Studierbarkeit (vgl. § 12 Abs. 5 BayStudAkkV) .
Müssen weiterbildende Masterstudiengänge 300 ECTS beinhalten oder ist § 8 Abs. 2 Satz 3 BayStudAkkV so zu interpretieren, dass für weiterbildende Masterstudiengänge eine Ausnahme vorgesehen ist?
Müssen weiterbildende Masterstudiengänge 300 ECTS beinhalten oder ist § 8 Abs. 2 Satz 3 BayStudAkkV so zu interpretieren, dass für weiterbildende Masterstudiengänge eine Ausnahme vorgesehen ist?
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 BayStudAkkV entsprechen weiterbildende Masterstudiengänge in den Vorgaben zur Regelstudienzeit und zur Abschlussarbeit den konsekutiven Masterstudiengängen und führen zu dem gleichen Qualifikationsniveau und zu denselben Berechtigungen. Dementsprechend unterscheidet auch § 8 Abs. 2 Satz 2 BayStudAkkV nicht zwischen konsekutiven und weiterbildenden Masterstudiengängen, in beiden Fällen gilt also die Vorgabe, dass unter Einbeziehung des vorangehenden Studiums bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss 300 Leistungspunkte benötigt werden. Es handelt sich hierbei um eine Planungsvorgabe für die Hochschulen. Dementsprechend lässt Satz 3 hiervon eine Ausnahme zu, die sich jedoch ausschließlich auf die einzelne Studierende bzw. den einzelnen Studierenden bezieht – ausnahmsweise zugelassen werden kann im Einzelfall danach auch, wer die für die Zulassung vorgesehene Qualifikation anderweitig nachweisen kann.
Dabei geht es nicht zwingend um die Kompensation von fehlenden Leistungspunkten durch „Auffüllen“, sondern um den individuellen Nachweis der für den Zugang vorgesehen Qualifikation. Die Hochschule muss im Rahmen des Zulassungsverfahrens validieren, dass die Bewerberin oder der Bewerber trotz eines kürzeren Erststudiums über die für den gewählten Masterstudiengang erforderlichen Kompetenzen verfügt. Detailvorgaben, wie die Qualifikation nachgewiesen wird, wurden nicht getroffen. Es obliegt den Hochschulen, hierfür ein geeignetes Verfahren zu entwickeln.
Weitere Informationen hierzu finden sich neben der Begründung zur BayStudAkkV (vgl. Rechtsverordnung_Begründung_Stand final 09.04.2018_ergänzt (akkreditierungsrat.de) auch in den FAQs des Akkreditierungsrates (vgl. 16 Kriterien der Akkreditierung | Stiftung Akkreditierungsrat, Nr. 16.3).
Ist für Weiterbildungsangebote stets eine Immatrikulation erforderlich?
Ist für Weiterbildungsangebote stets eine Immatrikulation erforderlich?
Eine Immatrikulation ist nach Art. 87 Abs. 1 Satz 1 BayHIG grundsätzlich für die Aufnahme eines Studiengangs oder sonstiger Studien Voraussetzung. Das gilt auch für die Weiterbildungsformate aus Art. 78 BayHIG.
Nur bei weiterbildenden und weiterqualifizierenden Studien kann nach Art. 87 Abs. 1 Satz 5 BayHIG von der Immatrikulation abgesehen werden. Status, Satzungs- und Prüfungsgrundlage, Vertrag und Kostenerhebung müssen dabei widerspruchsfrei ausgestaltet sein.
Was regelt der im Gesetzentwurf vorgesehene Art 87 IV BayHIG?
Was regelt der im Gesetzentwurf vorgesehene Art 87 IV BayHIG?
Stand 21.07.2026
Diese Frage betrifft kein geltendes Recht, sondern eine im Gesetzentwurf enthaltene Regelung:
Art. 87 Abs. 4 BayHIG-E soll den Hochschulen ermöglichen, weiteren Personen die Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen einschließlich der Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen grundsätzlich ohne Immatrikulation zu eröffnen. Die Teilnahme nach dieser Vorschrift stellt nach der Entwurfsbegründung kein Studium im Sinne des Art. 87 Abs. 1 Satz 1 BayHIG und kein eigenständiges Studienformat nach Art. 77 oder 78 BayHIG dar. Geöffnet werden können jedoch auch einzelne Lehrveranstaltungen aus Studiengängen und sonstigen Studien nach Art. 77 BayHIG sowie aus Angeboten der Weiterbildung und Weiterqualifizierung nach Art. 78 BayHIG.
Gegenstand
Einzelne Lehrveranstaltungen aus Studiengängen oder sonstigen Studien, insbesondere Modul- und Zusatzstudien.
Zielgruppe
Weitere Personen, insbesondere Studierende anderer staatlicher oder staatlich anerkannter Hochschulen; der Personenkreis ist hierauf nicht beschränkt.
Immatrikulation
Nicht zwingend erforderlich, aber nach Abs. 5 (bisher Abs. 3) möglich
Studien- und Prüfungsleistungen
Ausdrücklich möglich. Leistungen können erbracht und später grundsätzlich anerkannt oder angerechnet werden; Form und Inhalt der Leistungsbescheinigung sowie die Behandlung kumulierter Leistungen bedürfen einer Regelung.
Zugang
Die Voraussetzungen für die Teilnahme nach Art. 87 Abs. 4 BayHIG-E sind durch Hochschulsatzung festzulegen. Der Gesetzentwurf lässt nicht eindeutig erkennen, ob eine formale Hochschulzugangsberechtigung erforderlich ist. Da der Gesetzentwurf unterschiedliche Auslegungen zulässt, hat die Stabsstelle um eine gesetzliche Klarstellung gebeten.
Kosten
Für Lehrveranstaltungen aus Angeboten nach Art. 78 Abs. 1 und 2 BayHIG sieht Art. 13 Abs. 2 BayHIG-E abhängig vom Teilnahmestatus eine Gebühren- oder Entgeltpflicht vor.
Klärungsbedürftig ist dagegen die Teilnahme nicht immatrikulierter Personen nach Art. 87 Abs. 4 BayHIG-E an anderen Lehrveranstaltungen aus Studiengängen oder sonstigen Studien nach Art. 77 BayHIG. Offen ist, ob die Teilnahme kostenfrei bleiben oder den Hochschulen eine fakultative Kostenerhebung ermöglicht werden soll.
Vorteil
keine Einrichtung eines neuen eigenständigen Studiums für jede geöffnete Lehrveranstaltung; Curriculum, Lehre, Prüfung und Qualitätssicherung können weitgehend wiederverwendet werden; Mischkohorten werden deutlich einfacher.
Lehrpersonal, Vergütung und Sozialversicherung
Kann eine Professorin/ein Professor im Hauptamt in der Weiterbildung eingesetzt werden?
Kann eine Professorin/ein Professor im Hauptamt in der Weiterbildung eingesetzt werden?
Ja, es ist rechltich grundsätzlich möglich das Deputat im Hauptamt in der Weiterbildung einzubringen.
Dabei müssen aber insbesondere folgende Dinge berücksichtigt werden:
- Es muss sichergestellt sein, dass die grundständige Lehre nicht beeinträchtigt wird. Die in Vollzugshinweisen genannte 25-%-Größe ist ein Richtwert, keine gesetzliche Höchstgrenze.
- Die Weiterbildung ist vollkostenfinanziert. Die Weiterbildungseinrichtung muss daher die eingesetzten Deputatsstunden in der Weiterbildung finanziell ausgleichen.
Gibt es eine feste Obergrenze für die Nebenamtsvergütung in der Weiterbildung?
Gibt es eine feste Obergrenze für die Nebenamtsvergütung in der Weiterbildung?
Stand 10.07.2026
Maßgeblich für die Nebenamtsvergütung ist Art. 56 Abs. 1 S. 5 Nr. 1 BayHIG („Die Höhe der Vergütung für die Nebenämter im Sinne von Satz 4 wird – abweichend von Art. 85 Abs. 2 BayBG – von der Hochschule festgesetzt: 1. im Fall des Satzes 4 Nr. 1 im Rahmen der erzielten Einnahmen aus Gebühren und privatrechtlichen Entgelten,“). Art. 56 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 BayHIG erlaubt die Übertragung von Nebenämtern für „im Zusammenhang mit dem Hauptamt stehende Lehr- und Unterrichtstätigkeiten einschließlich der Studiengangsentwicklung und -leitung im Bereich der Weiterbildung (Art. 78), wenn diese über die der Beamtin oder dem Beamten obliegende und auch erbrachte Lehrverpflichtung hinausgehen und nicht mit einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung verbunden sind“ an beamtetes wissenschaftliches und künstlerisches Personal der jeweiligen Hochschule. Dass Art. 85 Abs. 2 BayBG nicht gilt, bewirkt, dass für Nebenamtsvergütungen im Bereich der Weiterbildung (anders als bei sonstigen Nebenamtsvergütungen) keine Zustimmung des Finanzministeriums erforderlich ist.
Wenn die Weiterbildungseinnahmen entsprechend umfangreich sind, können Professorinnen, Professoren und anderem Lehrpersonal der Hochschule somit von dieser Nebenamtsvergütungen ohne Bindung an die in Nr. 2.4.2 und 2.4.3 LLHVV genannten Höchstbeträge (75/90€) gewährt werden.
Bei Lehrbeauftragten gilt: 2.4.6 Satz 1 LLHV regelt, dass bei „Lehrbeauftragten, die in gebührenfinanzierten Weiterbildungsstudiengängen tätig werden, […] Vergütungen in der Höhe gezahlt werden [können}, in der sie in die Kalkulation der Gebühren einfließen.“. Für entsprechend hoch vergütete Lehraufträge (über 75/90 €) besteht allerdings eine Anzeigepflicht gegenüber dem StMWK (2.4.6 Satz 2 LLHVV: „Die Erteilung entsprechender Lehraufträge ist dem Staatsministerium mit einer Erläuterung der Kalkulation anzuzeigen, soweit die Vergütung die Vergütung nach Nr. 2.4.2 oder Nr. 2.4.3 übersteigt.“).
Sind Lehrbeauftragte Selbstständige im Sinne des Sozialversicherungsrechts? (Herrenberg-Urteil)
Sind Lehrbeauftragte Selbstständige im Sinne des Sozialversicherungsrechts? (Herrenberg-Urteil)
Ob eine Lehrtätigkeit selbstständig oder im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt wird, hängt von den vertraglichen Vereinbarungen und der tatsächlichen Durchführung im Einzelfall ab. Maßgeblich sind insbesondere die Weisungsgebundenheit, die Eingliederung in die Organisation der Bildungseinrichtung und der eigene unternehmerische Handlungsspielraum der Lehrkraft.
Im sogenannten Herrenberg-Urteil (NZS 2022, 860 - beck-online) ist für Lehrbeauftragte an Musikschulen eine abhängige Beschäftigung festgestellt worden, die eine Sozialversicherungspflicht zur Folge hat. Die vom BSG entwickelten Kriterien sind auch für Hochschulen relevant, wobei das Ergebnis jedoch von Vertrag und tatsächlicher Durchführung im konkreten Fall abhängt.
Für Lehrtätigkeiten enthält § 127 SGB IV eine Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2027. Sind die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen und stimmt die Lehrkraft der Anwendung der Übergangsregelung zu, tritt bis zu diesem Zeitpunkt keine Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund einer Beschäftigung ein. Ab dem 1. Januar 2028 gelten wieder uneingeschränkt die allgemeinen Vorschriften zur Statusbeurteilung. (Microsoft Word - 4522.docx)
Kann eine Lehrperson mit Bachelorabschluss in einem Masterangebot lehren?
Kann eine Lehrperson mit Bachelorabschluss in einem Masterangebot lehren?
Ja, das ist möglich. Lehrbeauftragte sollen grundsätzlich die in Art. 83 Abs. 1 Satz 5 genannten Mindestvoraussetzungen erfüllen. Ob sie Prüfungsleistungen bewerten dürfen, ist gesondert nach Art. 85 und der Prüfungsordnung zu prüfen
Digitale Weiterbildung und Fernunterrichtsrecht
Wann benötigen Online-Weiterbildungen eine Zulassung nach dem FernUSG?
Wann benötigen Online-Weiterbildungen eine Zulassung nach dem FernUSG?
Eine Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz ist grundsätzlich erforderlich, wenn
- die Vermittlung auf vertraglicher Grundlage und gegen Entgelt erfolgt,
- das Angebot nach seinem Schwerpunkt der Vermittlung von Kenntnissen oder Fähigkeiten dient,
- Lehrende und Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind,
- bei gemischten Formaten die räumlich getrennten Unterrichtsbestandteile nach einer quantitativen und qualitativen Gesamtbetrachtung überwiegen,
- eine Überwachung des Lernerfolgs vertraglich vorgesehen ist, wobei bereits ein Recht auf Fragen zum Verständnis des Lernstoffs und auf eine individuelle Rückmeldung genügen kann, und
- keine gesetzliche Ausnahme von der Zulassungspflicht eingreift.
Das FernUSG gilt auch für Verträge zwischen Unternehmern.
Das FernUSG kann Coaching- und Mentoringangebote erfassen, wenn die Wissensvermittlung gegenüber der individuellen Beratung überwiegt.
Räumliche Trennung
Live-Onlineunterricht gilt nicht als räumlich getrennter Unterricht, wenn eine unmittelbare bidirektionale Kommunikation mit den Lehrenden möglich ist (BGH, Urteil vom 5. Februar 2026 – III ZR 137/25).
Bei gemischten Angeboten müssen die räumlich getrennten Bestandteile nach einer quantitativen und qualitativen Gesamtbetrachtung überwiegen. Eine feste Grenze von „mindestens 50 % asynchronen Inhalten“ besteht nicht. Maßgeblich sind insbesondere Umfang, Inhalt, Bedeutung und Arbeitsaufwand der einzelnen Bestandteile.
Lernerfolgskontrolle
Förmliche Prüfungen sind nicht erforderlich. Es kann genügen, dass Teilnehmende vertraglich berechtigt sind, Fragen zum Verständnis des Lernstoffs zu stellen und hierzu eine individuelle Rückmeldung zu erhalten (BGH, Urteil vom 12. Juni 2025 – III ZR 109/24). Die neuere Rechtsprechung hat den weiten Begriff der Lernerfolgskontrolle für digitale Angebote konkretisiert. Allgemeine Beratung oder ein ausschließlich auf persönliche Probleme bezogenes Fragerecht reicht dagegen nicht aus.
Rechtsfolge
Fehlt die erforderliche Zulassung, ist der Vertrag grundsätzlich nichtig (§ 7 Abs. 1 FernUSG).
Eine ausführlichere Erläuterung finden Sie unter:
Veröffentlichungen Stabsstelle - BayWISS Weiterbildungsrechtsfragen
