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BayWISS Rechtsfragen www.baywiss.de

Stabsstelle für Rechtsfragen in der Akademischen Weiterbildung

© Tingey injury law firm / Unsplash.com '

 

Was finde ich hier?

Hier finden Sie eine Zusammenstellung der wichtigsten Fragen und Antworten zu verschiedenen Themen im Zusammenhang mit der akademischen Weiterbildung an bayerischen staatlichen Hochschulen und Universitäten.

FAQs

Aktuelles

Wann benötigen Online-Weiterbildungen eine Zulassung nach dem FernUSG?

Eine Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz ist grundsätzlich erforderlich, wenn

  • die Vermittlung auf vertraglicher Grundlage und gegen Entgelt erfolgt,
  • das Angebot nach seinem Schwerpunkt der Vermittlung von Kenntnissen oder Fähigkeiten dient,
  • Lehrende und Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind,
  • bei gemischten Formaten die räumlich getrennten Unterrichtsbestandteile nach einer quantitativen und qualitativen Gesamtbetrachtung überwiegen,
  • eine Überwachung des Lernerfolgs vertraglich vorgesehen ist, wobei bereits ein Recht auf Fragen zum Verständnis des Lernstoffs und auf eine individuelle Rückmeldung genügen kann, und
  • keine gesetzliche Ausnahme von der Zulassungspflicht eingreift.

Das FernUSG gilt auch für Verträge zwischen Unternehmern. 

Das FernUSG kann Coaching- und Mentoringangebote erfassen, wenn die Wissensvermittlung gegenüber der individuellen Beratung überwiegt.

 

Räumliche Trennung

Live-Onlineunterricht gilt nicht als räumlich getrennter Unterricht, wenn eine unmittelbare bidirektionale Kommunikation mit den Lehrenden möglich ist (BGH, Urteil vom 5. Februar 2026 – III ZR 137/25). 

Bei gemischten Angeboten müssen die räumlich getrennten Bestandteile nach einer quantitativen und qualitativen Gesamtbetrachtung überwiegen. Eine feste Grenze von „mindestens 50 % asynchronen Inhalten“ besteht nicht. Maßgeblich sind insbesondere Umfang, Inhalt, Bedeutung und Arbeitsaufwand der einzelnen Bestandteile.

Lernerfolgskontrolle

Förmliche Prüfungen sind nicht erforderlich. Es kann genügen, dass Teilnehmende vertraglich berechtigt sind, Fragen zum Verständnis des Lernstoffs zu stellen und hierzu eine individuelle Rückmeldung zu erhalten (BGH, Urteil vom 12. Juni 2025 – III ZR 109/24). Die neuere Rechtsprechung hat den weiten Begriff der Lernerfolgskontrolle für digitale Angebote konkretisiert. Allgemeine Beratung oder ein ausschließlich auf persönliche Probleme bezogenes Fragerecht reicht dagegen nicht aus.

Rechtsfolge

Fehlt die erforderliche Zulassung, ist der Vertrag grundsätzlich nichtig (§ 7 Abs. 1 FernUSG).

 

 

Eine ausführlichere Erläuterung finden Sie unter: 

Veröffentlichungen Stabsstelle - BayWISS Weiterbildungsrechtsfragen

 

Was regelt der im Gesetzentwurf vorgesehene Art 87 IV BayHIG?

Stand 21.07.2026

Abs. 4 ermöglicht den Hochschulen, die Teilnahme weiterer Personen an einzelnen Lehrveranstaltungen einschließlich des Ablegens von Studien- und Prüfungsleistungen zu regeln, ohne dass eine Immatrikulation erforderlich ist. Bei den Teilhabeangeboten handelt es sich nach der Entwurfsbegründung im strengen Sinn nicht um Angebote der Weiterbildung nach Art. 78 Abs. 1 und 2. 

Gegenstand

Einzelne Lehrveranstaltungen aus Studiengängen oder sonstigen Studien, insbesondere Modul- und Zusatzstudien.

Zielgruppe

Weitere Personen, insbesondere Studierende anderer staatlicher oder staatlich anerkannter Hochschulen; der Personenkreis ist hierauf nicht beschränkt.

Immatrikulation

Nicht zwingend erforderlich, aber nach Abs. 5 (bisher Abs. 3) möglich

Studien- und Prüfungsleistungen

Ausdrücklich möglich. Leistungen können erbracht und später grundsätzlich anerkannt oder angerechnet werden; Form und Inhalt der Leistungsbescheinigung sowie die Behandlung kumulierter Leistungen bedürfen einer Regelung. 

Zugang

Die Voraussetzungen für die Teilnahme nach Art. 87 Abs. 4 BayHIG-E sind durch Hochschulsatzung festzulegen. Der Gesetzentwurf lässt nicht eindeutig erkennen, ob eine formale Hochschulzugangsberechtigung erforderlich ist. Da der Gesetzentwurf unterschiedliche Auslegungen zulässt, hat die Stabsstelle um eine gesetzliche Klarstellung gebeten.

Kosten

Für Lehrveranstaltungen aus Angeboten nach Art. 78 Abs. 1 und 2 BayHIG sieht Art. 13 Abs. 2 BayHIG-E abhängig vom Teilnahmestatus eine Gebühren- oder Entgeltpflicht vor.

Klärungsbedürftig ist dagegen die Teilnahme nicht immatrikulierter Personen nach Art. 87 Abs. 4 BayHIG-E an anderen Lehrveranstaltungen aus Studiengängen oder sonstigen Studien nach Art. 77 BayHIG. Offen ist, ob die Teilnahme kostenfrei bleiben oder den Hochschulen eine fakultative Kostenerhebung ermöglicht werden soll.

Vorteil

keine Einrichtung eines neuen eigenständigen Studiums für jede geöffnete Lehrveranstaltung; Curriculum, Lehre, Prüfung und Qualitätssicherung können weitgehend wiederverwendet werden; Mischkohorten werden deutlich einfacher.

 

 

 

Zugangsvoraussetzungen im Überblick

Wie hoch ist die Obergrenze der Nebenamtsvergütung für die in der Weiterbildung tätiges Lehrpersonal?

Stand 10.07.2026

Maßgeblich für die Nebenamtsvergütung ist Art. 56 Abs. 1 S. 5 Nr. 1 BayHIG („Die Höhe der Vergütung für die Nebenämter im Sinne von Satz 4 wird – abweichend von Art. 85 Abs. 2 BayBG – von der Hochschule festgesetzt: 1. im Fall des Satzes 4 Nr. 1 im Rahmen der erzielten Einnahmen aus Gebühren und privatrechtlichen Entgelten,“). Art. 56 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 BayHIG erlaubt die Übertragung von Nebenämtern für „im Zusammenhang mit dem Hauptamt stehende Lehr- und Unterrichtstätigkeiten einschließlich der Studiengangsentwicklung und -leitung im Bereich der Weiterbildung (Art. 78), wenn diese über die der Beamtin oder dem Beamten obliegende und auch erbrachte Lehrverpflichtung hinausgehen und nicht mit einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung verbunden sind“ an beamtetes wissenschaftliches und künstlerisches Personal der jeweiligen Hochschule. Dass Art. 85 Abs. 2 BayBG nicht gilt, bewirkt, dass für Nebenamtsvergütungen im Bereich der Weiterbildung (anders als bei sonstigen Nebenamtsvergütungen) keine Zustimmung des Finanzministeriums erforderlich ist.

 

Wenn die Weiterbildungseinnahmen entsprechend umfangreich sind, können Professorinnen, Professoren und anderem Lehrpersonal der Hochschule somit von dieser Nebenamtsvergütungen ohne Bindung an die in Nr. 2.4.2 und 2.4.3 LLHVV genannten Höchstbeträge (75/90€) gewährt werden.

 

Ob dem/der Betreffenden ein Lehrauftrag erteilt wird (was nach Art. 83 Abs. 2 S. 2 BayHIG im Bereich der Weiterbildung unproblematischer möglich ist als in anderen Fällen, in denen Hochschulmitglieder Lehraufträge an derselben Hochschule erhalten sollen), ist dabei von keiner großen Bedeutung, denn auch bei Lehrbeauftragten ist die Rechtslage nicht wesentlich anders: 2.4.6 Satz 1 LLHV regelt, dass bei „Lehrbeauftragten, die in gebührenfinanzierten Weiterbildungsstudiengängen tätig werden, […] Vergütungen in der Höhe gezahlt werden [können}, in der sie in die Kalkulation der Gebühren einfließen.“. Für entsprechend hoch vergütete Lehraufträge (über 75/90 €) besteht allerdings eine Anzeigepflicht gegenüber dem StMWK (2.4.6 Satz 2 LLHVV: „Die Erteilung entsprechender Lehraufträge ist dem Staatsministerium mit einer Erläuterung der Kalkulation anzuzeigen, soweit die Vergütung die Vergütung nach Nr. 2.4.2 oder Nr. 2.4.3 übersteigt.“).

Sind Lehrbeauftragte Selbstständige im Sinne des Sozialversicherungsrechts? (Herrenberg-Urteil)

Ob eine Lehrtätigkeit selbstständig oder im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt wird, hängt von den vertraglichen Vereinbarungen und der tatsächlichen Durchführung im Einzelfall ab. Maßgeblich sind insbesondere die Weisungsgebundenheit, die Eingliederung in die Organisation der Bildungseinrichtung und der eigene unternehmerische Handlungsspielraum der Lehrkraft.

Im sogenannten Herrenberg-Urteil (NZS 2022, 860 - beck-online) ist für Lehrbeauftragte an Musikschulen eine abhängige Beschäftigung festgestellt worden, die eine Sozialversicherungspflicht zur Folge hat. Die in dem Urteil genannten Kriterien sind auf Hochschulen übertragbar. 

Für Lehrtätigkeiten enthält § 127 SGB IV eine Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2027. Sind die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen und stimmt die Lehrkraft der Anwendung der Übergangsregelung zu, tritt bis zu diesem Zeitpunkt keine Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund einer Beschäftigung ein. Ab dem 1. Januar 2028 gelten wieder uneingeschränkt die allgemeinen Vorschriften zur Statusbeurteilun.  (Microsoft Word - 4522.docx)

Kann eine Professorin/ein Professor im Hauptamt in der Weiterbildung eingesetzt werden?

Ja, es ist rechltich grundsätzlich möglich das Deputat im Hauptamt in der Weiterbildung einzubringen. 

Dabei müssen aber insbesondere folgende Dinge berücksichtigt werden:
 

  • Es muss sichergestellt sein, dass die grundständige Lehre nicht beeinträchtigt wird. Eine maximale Verwendung von 25% der Deputatsstunden in der Weiterbildung wird daher empfohlen. 
  • Die Weiterbildung ist vollkostenfinanziert. Die Weiterbildungseinrichtung muss daher die eingesetzten Deputatsstunden in der Weiterbildung finanziell ausgleichen.

 

Weiterführende Hinweise finden Sie auf unserer Internetseite im Bereich Veröffentlichungen Stabsstelle

Allgemeines zur Weiterbildung

Was bedeutet Weiterbildung nach dem BayHIG?

Der Bereich Weiterbildung findet sich in Art. 78 BayHIG. Die Weiterbildung nach Art. 78 BayHIG soll Berufserfahrenen weitere akademische Kompetenzen vermitteln und gleichzeitig die im Beruf erlangte Erfahrung vertiefen.

Dieser Bereich der Weiterbildung unterteilt sich nochmals in den Bereich der "akademischen Weiterbildung" und den Bereich der "akademischen Weiterqualifizierung". 

Unter "akademischer Weiterbildung" sind  gem. Art. 78 Abs. 1 BayHIG Angebote auf Masterebene zu verstehen, die der wissenschaftlichen oder künstlerischen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen sowie der Aneignung für die berufliche Entwicklung erforderlicher Kompetenzen dient. 

Unter "akademischer Weiterqualifizierung" sind gem. Art. 78 Abs. 2 BayHIG Angebote auf Bachelorebene zu verstehen, die der Weiterbildung von Personen mit einer laufenden oder abgeschlossenen Berufsausbildung dienen. 

Sowohl im Bereich der akademischen Weiterbildung, als auch der akademischen Weiterqualizierung können Studiengänge, Modulstudien und Studien angeboten werden (vgl. Art. 78 BayHIG).

Wann ist das Bayerische Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) zu berücksichtigen? Gibt es Bereiche, in denen das BayHIG Regelungen anderer Hochschulgesetze außer Kraft setzt?

Das BayHIG gilt seit dem 01.01.2024 und hat das Bayerische Hochschulgesetz abgelöst. Das BayHIG ist ein Gesetz des Landes Bayern und ist damit vorrangig vor Rechtsverordnungen oder Satzungen der Hochschulen zu beachten. Im Hochschulbereich sind Satzungen jedoch hauptsächlich vorhanden. Gäbe es eine dem BayHIG widersprechende Regelung in einer Rechtsverordnung oder einer Satzung einer Hochschule ist das BayHIG maßgeblich. Dem BayHIG vorgeordnet sind bundesgesetzliche Regelungen, einschließlich des Grundgesetzes, sowie Rechtsakte der Europäischen Union. Sollte es in diesem Bereich dem BayHIG widersprechende Regelungen geben, wären diese Regelungen zu beachten und nicht das BayHIG.

Das BayHIG selbst gilt gem. Art. 1 für die Hochschulen des Freistaats Bayern und regelt insbesondere die Rechtsstellung der Hochschulen, die Finanzen und das Vermögen der Hochschulen, die Mitglieder der Hochschulen, die Organisation von Hochschulen, das Hochschulpersonal und den Bereich Studium, Lehre und Prüfungen an Hochschulen.

Gleichrangig neben dem BayHIG stehen weitere Landesgesetze wie zum Beispiel das Bayerische Hochschulzulassungsgesetz (BayHZG). Die hier enthaltenen Regelungen zur Zulassung sind spezieller, als die im BayHIG vorhandenen. Als spezielleres Gesetz würde das BayHZG in der Regel statt dem BayHIG bei widersprüchlichen Vorgaben gelten.

Zugangsvoraussetzungen

Welche Zugangsvoraussetzungen sind für einen weiterbildenden Masterstudiengang erforderlich?

Die Zugangsvoraussetzungen für einen weiterbildenden Masterstudiengang gem. Art. 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayHIG finden sich in Art. 90 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 BayHIG

Demnach ist ein Hochschulabschluss oder ein aufgrund eines Hochschulstudiums erworbenener gleichwertiger Abschluss erforderlich und zusätzlich eine qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr. Gegegbenenfalls können durch Satzung weitere Voraussetzungen, wie beispielsweise eine studiengansspezfische Eignung, verlangt werden. 

 

Welche Zugangsvoraussetzungen sind für einen weiterqualifizierenden Bachelorstudiengang erforderlich?

Die Zugangsvoraussetzungen für einen weiterqualifizierenden Bachelorstudiengang gem. Art. 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayHIG finden sich in Art. 88 Abs. 1-3, 4 S. 4, Abs. 5, 6 BayHIG

Demnach müssen die allgemeinen Qualifikationsvoraussetzungen für ein grundständiges Studium (beispielsweise Hochschulreife für universitäre Studiengänge, Fachhochschulreife für Studiengänge an Hochschulen für angewandte Wissenschaften usw.) und eine abgeschlossene Berufsausbildung vorliegen. 

Welche Zugangsvoraussetzungen sind für weiterbildende Modulstudien erforderlich?

Die Zugangsvoraussetzungen für weiterbildende Modulstudien gem. Art. 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a BayHIG finden sich in Art. 90 Abs. 2 Satz 2, 3, Abs. 1 Satz 1, 6 BayHIG

Demnach ist ein Hochschulabschluss oder ein aufgrund eines Hochschulstudiums erworbenener gleichwertiger Abschluss erforderlich und zusätzlich eine qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr.

Welche Zugangsvoraussetzungen sind für weiterqualifizierende Modulstudien erforderlich?

Die Zugangsvoraussetzungen für weiterqualifizierende Modulstudien gem. Art. 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2a BayHIG finden sich in Art. 88 Abs. 8 Satz 1 BayHIG

Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie für den jeweiligen Studiengang. Im Falle der weiterqualifizierenden Studien richten sich die Voraussetzungen daher nach denen des weiterqualifizierenden Bachelorstudiengangs. Es müssen die allgemeinen Qualifikationsvoraussetzungen für ein grundständiges Studium (beispielsweise Hochschulreife für universitäre Studiengänge, Fachhochschulreife für Studiengänge an Hochschulen für angewandte Wissenschaften usw.) und eine abgeschlossene Berufsausbildung vorliegen. 

Welche Zugangsvoraussetzungen sind für weiterbildende Studien erforderlich?

Die Zugangsvoraussetzungen für weiterbildende Studien gem. Art. 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2b BayHIG finden sich in Art. 90 Abs. 2 Satz 4, 5, Abs. 1 Satz 1 BayHIG

Demnach ist ein Hochschulabschluss oder ein aufgrund eines Hochschulstudiums erworbenener gleichwertiger Abschluss erforderlich und zusätzlich eine berufspraktische Erfahrung. 

Durch Satzung können die Hochschulen festlegen, dass die berufspraktische Erfahrung auch nach Studienbeginn erworben werden kann. 

Alternativ können die Hochschulen festlegen, dass bei Vorliegen der berufspraktischen Erfahrung von den Voraussetzungen des Art. 90 Abs. 1 Satz 1 BayHIG (Hochschulabschluss oder aufgrund eines Hochschulstudiums erworbener gleichwertiger Abschluss) abgewichen werden kann und die für die weiterbildenden Studien erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben worden ist. 

Aufgrund der Formulierung "oder" in Art. 90 Abs. 2 Satz 5 BayHIG können die beiden Ausnahmen jedoch nur alternativ nebeneinander stehen und nicht kombiniert werden. 

Welche Zugangsvoraussetzungen sind für weiterqualifizierende Studien erforderlich?

Die Zugangsvoraussetzungen für weiterqualifizierende Studien gem. Art. 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2b BayHIG finden sich in Art. 88 Abs. 8 Satz 2 BayHIG

Demnach muss eine Hochschulzugangsberechtigung und eine abgeschlossene Berufsausbildung vorliegen. 

Kosten/Gebühren

Welche Kosten können von Hochschulen nach BayHIG von Studierenden erhoben werden?

Die Hochschulen können Kosten in Form von Gebühren oder privaten Entgelten geltend machen. Im Bereich der Weiterbildung gilt eine Gebühren- und Entgelterhebungspflicht, vgl. Art. 13 Abs. 2 BayHIG:

Gebühren und Entgelte sind so zu bemessen, dass der Aufwand der Hochschule sowie der Nutzen, der wirtschaftliche Wert oder die sonstige Bedeutung der Leistung für den Leistungsempfängerin oder den Leistungsempfänger angemessen berücksichtigt werden. Leistung und Gegenleistung müssen in einem ausgewogenen Verhältnis stehen, vgl. Art. 13 Abs. 6 BayHIG.

Gebühren sind gesetzlich geregelte Entgelte für besondere hoheitliche Maßnahmen, d.h. Leistungen der öffentlichen Verwaltung. Die Hochschulen sind gesetzlich verpflichtet, Gebühren für die Teilnahme von Studierenden und sonstigen immatrikulierten Personen an den Angeboten der akademischen Weiterbildung zu erheben.

Für den Bereich der weiterbildenden und weiterqualifizierenden Studien kann gem. Art. 87 Abs. 1 Satz 5 BayHIG von der Immatrikulation abgesehen werden. In dem Fall müssen von den Teilnehmenden dann privatrechtliche Entgelte auf vertraglicher Basis verlangt werden, vgl. Art. 13 Abs. 2 Satz 3 BayHIG.

 

 

 

 

 

Was ist bei der Vereinbarung privater Entgelte zu berücksichtigen?

Grundsätzlich gilt im Bereich der privatrechtlichen Entgelte die Vertragsfreiheit. Im Bereich der Weiterbildung sind aber die Entgelte nach dem BayHIG ebenfalls wie die Gebühren zu bemessen. Das bedeutet der Nutzen, der wirtschaftliche Wert oder die sonstige Bedeutung der Leistung müssen für die Leistungsempfängerin oder den Leistungsempfänger angemessen berücksichtigt werden, vgl. Art. 13 Abs. 6 BayHIG. Mit diesen Vorgaben wird die Höhe des Entgelts der Gebührenhöhe entsprechen.  

 

Kann bei Weiterbildungsangeboten neben einer "Muss-Gebühr" gem. Art. 13 Abs. 2 S. 1 BayHIG eine "Kann-Gebühr" gem. Art. 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 BayHIG für Nicht-EU-Ausländer durch die Hochschule erhoben werden?

Es erscheint vor dem Hintergrund des Art. 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 6 Satz 2 BayHIG problematisch von Studierenden aus dem Nicht-EU-Ausland erhöhte Gebühren für die Teilnahme an Weiterbildungsangeboten zu verlangen.

Insgesamt müssen alle Weiterbildungs- und Weiterqualifizierungsangebote der Hochschulen nach Art. 78 BayHIG vollkostenfinanziert (Art. 13 Abs. 6 Satz 2 BayHIG) angeboten werden, Art. 13 Abs. 2 Satz 1 und 3 BayHIG normiert hier die Gebührenerhebungspflicht. Sämtliche Angebote der Weiterbildung müssen daher zur Sicherstellung EU-beihilferechtlicher Vorgaben grundsätzlich mindestens kostendeckend kalkuliert werden. Die jeweilige Hochschule hat Sorge zu tragen, dass die Gesamtkosten für alle von ihr vorgehaltenen Angebote der Weiterbildung, für die nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BayHIG Gebühren zu erheben sind, durch die von ihr für solche Angebote vereinnahmten Gebühren gedeckt sind. Die in diese Gesamtkalkulation einzubeziehenden Sachkosten umfassen insbesondere auch sämtliche Raum- und Betriebskosten. Im Hinblick auf die Festlegung der Gebührenhöhe gibt Art. 13 BayHIG keinen Gebührenrahmen oder Deckelungen vor. Die Hochschulen bestimmen die Gebührenhöhe nach Art. 13 Abs. 6 BayHIG künftig allein unter Beachtung des abgabenrechtlichen Äquivalenzprinzips und der EU-beihilferechtlichen Regelungen sowie im Rahmen der Weiterbildung nach dem Grundsatz der Kostendeckung nach Art. 13 Abs. 6 Satz 2 BayHIG.

An dem Grundsatz der kostendeckenden Gesamtkalkulation ändert sich nichts, sofern für die Teilnahme von Nicht-Unionsbürgern an Angeboten der Weiterbildung erhöhte Kosten anfallen sollten. Eine Mischkalkulation in dem Sinne, dass im Rahmen der vollkostenfinanzierten Angebote der Weiterbildung von Bürgern aus dem Nicht-EU-Ausland höhere Gebühren als von Unionsbürgern erhoben werden, ist nicht statthaft.

Auch zusätzliche Gebühren nach Art. 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BayHIG können von ausländischen Studierenden aus dem Nicht-EU-Ausland neben den Gebühren nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BayHIG nicht erhoben werden. Auch hier gilt der oben genannte Grundsatz, dass sämtliche Angebote der Weiterbildung vollkostenfinanziert angeboten werden müssen (Art. 13 Abs. 6 Satz 2 BayHIG). Sofern für die Teilnahme an Angeboten der Weiterbildung von Studierenden aus dem Nicht-EU-Ausland ein erhöhter Aufwand entstehen sollte, so ist dieser im Rahmen der Kostenkalkulation entsprechend in Ansatz zu bringen. Da sich die weiterbildenden Angebote vollständig aus den erhobenen Teilnahmegebühren finanzieren, bleibt für die Anwendung der Gebührenerhebungsmöglichkeit des Art. 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BayHIG insofern kein Raum.

Wann findet das EU-Beihilferecht im Hochschulbereich Anwendung?

Am 01.01.2007 ist der „Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation“ in Kraft getreten. Damit unterliegen Hochschul- und Forschungseinrichtungen dem EU-Beihilferecht. Die bis dahin für Hochschul- und Forschungseinrichtungen bestehende Privilegierung wurde aufgegeben und eine Verfälschung des Wettbewerbs durch hoheitliche Marktintervention in Form von staatlichen Mitteln zugunsten nur einzelner Wettbewerber wird untersagt. Dieser Grundsatz ist auch im Bereich der akademischen Weiterbildung zu berücksichtigen und kann durch Einhaltung der Grundsätze zur EU-Trennungsrechnung rechtssicher umgesetzt werden.

Auch Hochschulen können grds. Beihilfeempfänger sein, da der Begriff des Unternehmens nach der Rspr. des Europäischen Gerichtshofs jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung erfasst und wirtschaftliche Tätigkeiten nach der Rspr. darin bestehen, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten. Gerade das Angebot der Hochschulen für Nichtstudenten und Gaststudenten kann unter Umständen eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen, da es sich um Dienstleistungen handeln kann, die auch von privaten Anbietern auf dem Markt angeboten werden.

Wird also eine Hochschule wirtschaftlich tätig, gilt auch für sie der „Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation und regelt den Umgang mit Beihilfen für jene Tätigkeiten und Vorhaben“.

Der Begriff „Beihilfe“ selbst bezeichnet im EU-Recht eine Maßnahme, die alle Voraussetzungen des Artikels 107 Abs. 1 AEUV erfüllt, d.h. eine staatliche Maßnahme oder eine dem Staat zurechenbare Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel, die dem begünstigenden Unternehmen einen selektiven Vorteil gewährt, geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, was durch das Vorliegen der ersten drei Kriterien regelmäßig indiziert wird.

Wann ist für einen berufsbegleitenden Studiengang eine Vollkostenkalkulation erforderlich?

Entscheidend dafür, ob für einen (berufsbegleitenden) Studiengang Gebühren auf Basis einer Vollkostenrechnung zu erheben sind ist, ob das Studienangebot überwiegend vollständig vom Staat finanziert wird.

Überwiegend vollständig vom Staat finanziert wird ein Studienangebot, wenn der staatliche Finanzierungsanteil an diesem bei 50,1% liegt.

Die organisierte öffentliche Bildung zählt i.d.R. zur primären Tätigkeit einer Hochschule. Die EU-Kommission betrachtet solche primären Tätigkeiten einer Hochschule grundsätzlich als nichtwirtschaftliche Tätigkeiten, d.h. als Tätigkeiten, die überwiegend oder vollständig vom Staat finanziert und überwacht werden.

Wird ein Studienangebot überwiegend staatlich finanziert, wird es in nichtkommerzieller Weise angeboten. Eine Vollkostenrechnung als Basis für die Gebührenerhebung ist dann entbehrlich.

Organisation

In welchen Organisationsformen ist akademische Weiterbildung innerhalb staatlicher Hochschulen und Universitäten denkbar?

Das BayHIG gibt keine spezielle Organisationsform für den Bereich der Weiterbildung vor. Die Hochschulen haben aber mehrere Möglichkeiten die Weiterbildung sowohl innerhalb oder außerhalb der Hochschule zu verorten. 

 

Wird die Weiterbildungseinheit innerhalb der Hochschule angesiedelt, ist sie rechtlich gesehen Teil der Hochschule und agiert insbesondere in der Außenwirkung als Teil der Hochschule.

Eine Auslagerung bedeutet, dass die Weiterbildungseinheit rechtlich zwar an die Hochschule angebunden ist, aber privatrechtlich agieren kann. Damit können auch Formate außerhalb des BayHIG angeboten werden, was nicht möglich ist, wenn die Weiterbildungseinheit Teil der Hochschule ist.

Eine Betrachtung der in Bayern vorhandenen Organisationsformen der Akademischen Weiterbildung hat ergeben, dass die Formen wissenschaftliche Einrichtung (als zentrale Einrichtung der Hochschulleitung) und die Studienfakultät am häufigsten vertreten sind. Eine wissenschaftliche Einrichtung (als zentrale Einrichtung der Hochschulleitung) wird auch als Institut, Department, Zentrum o.ä. bezeichnet, es handelt sich bei allen Varianten aber um eine Benennung der Organisationsform wissenschaftliche Einrichtung, die innerhalb der Hochschule zu verorten ist. Bei ausgelagerten Strukturen stehen insbesondere die GmbH bzw. die gGmbH im Fokus.

 

Nähere Informationen finden Sie bei den Veröffentlichungen der Stabsstelle in dem Dokument "Übersicht zu Organisationsformen der Weiterbildung in Bayern" und in der DGWF-Empfehlung "Organisation der wissenschaftlichen Weiterbildung an Hochschulen"

 

 

Wie werden Weiterbildungsstudierende im Rahmen des Zukunftsvertrags Studium und Lehre berücksichtigt?

Weiterbildungsstudierende werden sowohl beim Teilparameter Studienanfängerinnen und -anfänger und beim Teilparameter Studierende in der RSZ+2 berücksichtigt, nur in den Teilparameter Abschlüsse fließen sie (ebenso wie beispielsweise Promotionen) nicht ein.

Die Berechnung des Mischparameters dient im Zunkunftsvertrag Studium und Lehre der Verteilung der Bundesmittel auf die Länder. Zur Umsetzung des Zunkunftsvertrag Studium und Lehre innerhalb der einzelnen Länder haben diese individuelle Verpflichtungserklärungen an den Bund übermittelt. In Bayern wird der Zukunftsvertrag Studium und Lehre u.a. über die Fortführung und Verstetigung des „Programms zur Aufnahme zusätzlicher Studienanfänger“ (sog. Ausbauprogramm) umgesetzt. In diesem Programm hat das StMWK mit den staatlichen Hochschulen ein neues, ab 2023 geltendes Verteilungsmodell vereinbart. Dieses Verteilungsmodell setzt sich aus unterschiedlichen Komponenten zusammen. Für einen Teil der Mittel sowie die künftigen jährlichen Mittelanpassungen sind die der Anteile der einzelnen Hochschulen am Mischparameter innerhalb Bayerns maßgeblich. Bei dieser Berechnung werden selbstverständlich dieselben Definitionen wie auf Bundesebene angewendet, sodass auch bei den Berechnungen innerhalb Bayern Weiterbildungsstudierende bei den Teilparametern Studienanfängerinnen und -anfänger sowie Studierende in der RSZ+2 berücksichtigt werden.

Welche Weiterbildungsformate benennt das Bayerische Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG)?

Das BayHIG fasst in Art. 78 erstmals Aufgabe und Formate der Weiterbildung zusammen. Danach sind folgende Weiterbildungsformate möglich:

 

Art. 78 Abs. 1 BayHIG beinhaltet Angebote auf Masterebene, Art. 78 Abs. 2 BayHIG beinhaltet Angebote auf Bachelorebene

Aufbau der Angebote

Wieviel ECTS müssen pro Semester in einem Studiengang eingebracht werden?

Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BayStudAkkV soll ein Semester in der Regel aus 30 ECTS bestehen. Eine Unterschreitung von 30 ECTS pro Semestern ist zunächst einmal der Standard(ausnahme)fall bei Studiengängen, die nicht in Vollzeit (also in Teilzeit oder berufsbegleitend) angeboten werden. Auch bei Vollzeitstudiengängen kommt eine Unterschreitung grundsätzlich in Betracht. Hier ist allerdings zu beachten, dass für einen Bachelorabschluss nicht weniger als 180 Leistungspunkte nachzuweisen sind (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BayStudAkkV) und es im Hinblick auf den Zusammenhang mit dem Masterabschluss in der Praxis sinnvoll sein dürfte, für Bachelor- und Masterabschlüsse den Nachweis von Leistungspunkten als Vielfaches von 30 (Bachelor: 180, 210 oder 240; Master 60, 90 oder 120) vorzusehen. Das bedeutet, dass eine Unterschreitung in einem Semester ggf. durch eine entsprechende Überschreitung in einem anderen Semester ausgeglichen werden muss. Diese Überschreitung muss am Kriterium der Studierbarkeit (vgl. § 12 Abs. 5 BayStudAkkV) gemessen werden und kann insofern nur sehr maßvoll ausfallen. Im Übrigen sind Überschreitungen Studiengängen mit besonderen organisatorischen Maßnahmen (vgl. § 8 Abs. 4 BayStudAkkV, max. 75 Leistungspunkte im Studienjahr) vorbehalten.

Müssen weiterbildende Masterstudiengänge 300 ECTS beinhalten oder ist § 8 Abs. 2 Satz 3 BayStudAkkV so zu interpretieren, dass für weiterbildende Masterstudiengänge eine Ausnahme vorgesehen ist?

Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 BayStudAkkV entsprechen weiterbildende Masterstudiengänge in den Vorgaben zur Regelstudienzeit und zur Abschlussarbeit den konsekutiven Masterstudiengängen und führen zu dem gleichen Qualifikationsniveau und zu denselben Berechtigungen. Dementsprechend unterscheidet auch § 8 Abs. 2 Satz 2 BayStudAkkV nicht zwischen konsekutiven und weiterbildenden Masterstudiengängen, in beiden Fällen gilt also die Vorgabe, dass unter Einbeziehung des vorangehenden Studiums bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss 300 Leistungspunkte benötigt werden. Es handelt sich hierbei um eine Planungsvorgabe für die Hochschulen. Dementsprechend lässt Satz 3 hiervon eine Ausnahme zu, die sich jedoch ausschließlich auf die einzelne Studierende bzw. den einzelnen Studierenden bezieht – ausnahmsweise zugelassen werden kann im Einzelfall danach auch, wer die für die Zulassung vorgesehene Qualifikation anderweitig nachweisen kann.

Dabei geht es nicht zwingend um die Kompensation von fehlenden Leistungspunkten durch „Auffüllen“, sondern um den individuellen Nachweis der für den Zugang vorgesehen Qualifikation. Die Hochschule muss im Rahmen des Zulassungsverfahrens validieren, dass die Bewerberin oder der Bewerber trotz eines kürzeren Erststudiums über die für den gewählten Masterstudiengang erforderlichen Kompetenzen verfügt. Detailvorgaben, wie die Qualifikation nachgewiesen wird, wurden nicht getroffen. Es obliegt den Hochschulen, hierfür ein geeignetes Verfahren zu entwickeln. Weitere Informationen hierzu finden sich neben der Begründung zur BayStudAkkV (vgl. Rechtsverordnung_Begründung_Stand final 09.04.2018_ergänzt (akkreditierungsrat.de) auch in den FAQs des Akkreditierungsrates (vgl. 16 Kriterien der Akkreditierung | Stiftung Akkreditierungsrat, Nr. 16.3).

Ist für die Wahrnehmung von Weiterbildungsangeboten stets eine Immatrikulation an der jeweiligen Hochschule oder Universität erforderlich?

Die Immatrikulation, auch Einschreibung genannt, ist ein Verwaltungsakt, der die studierende Person berechtigt, ihr Studium aufzunehmen. Mit der Immatrikulation/Einschreibung wird man dem Hochschulrecht unterworfen und befindet sich in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zur Hochschule bzw. Universität und wird Mitglied der Hochschule, mit allen Rechten und Pflichten.

Eine Immatrikulation ist nach Art. 87 Abs. 1 Satz 1 BayHIG grundsätzlich für die Aufnahme eines Studiengangs oder sonstiger Studien Voraussetzung. Das gilt auch für die Weiterbildungsformate aus Art. 78 BayHIG. Im Rahmen von weiterbildenden und weiterqualifizierenden Studien kann aber gem. Art. 87 Abs. 1 Satz 5 BayHIG von einer Immatrikulation abgesehen werden. Ob in diesem Bereich immatrikuliert wird, oder ob mit den Teilnehmenden ein Vertrag geschlossen wird entscheidet jede Hochschule selbstständig. 

 

Sonstiges

Kann ein Lehrbeauftragter in einem Weiterbildungsstudium eingesetzt werden, das zum Masterabschluss führt, auch wenn der Lehrbeauftragte selbst als höchsten Hochschulabschluss einen Bachelorabschluss hat?

Ja, das ist möglich. Lehrbeauftragte müssen mindestens ein abgeschlossenes Hochschulstudium, eine pädagogische Eignung sowie eine mindestens dreijährige berufliche Praxis nachweisen (Art. 83 Abs. 1 Satz 5 BayHIG). Das im Gesetz angesprochene „abgeschlossene Hochschulstudium“ bedeutet, dass ein Studium durch eine Hochschulprüfung abgeschlossen wird. Daher ist es unerheblich, ob es sich um einen Bachelor- oder Masterstudiengang handelt, da beide Studienformen mit einer Hochschulprüfung abschließen. 

Zu beachten ist aber, dass im Rahmen von Hochschulprüfungen Art. 85 Abs. 1 Satz 1 BayHIG bei der prüfenden Person das Vorhandensein einer mindestens gleichwertigen Qualifikation voraussetzt.