Was finde ich hier?
Hier finden Sie eine Zusammenstellung der wichtigsten Fragen und Antworten zu verschiedenen Themen im Zusammenhang mit der akademischen Weiterbildung an bayerischen staatlichen Hochschulen und Universitäten.
FAQs
Das BayHIG fasst in Art. 78 erstmals Aufgabe und Formate der Weiterbildung zusammen. Danach sind Weiterbildungsformate
· Studienangebote im grundständigen Bereich mit weiterbildender Funktion,
· Weiterbildungsformate auf Masterebene (akademische Weiterbildung),
· Weiterbildungsformate auf Bachelorebene (akademische Weiterqualifzierung).
Die Immatrikulation, auch Einschreibung genannt, ist ein Verwaltungsakt, der die studierende Person berechtigt, ihr Studium aufzunehmen. Mit der Immatrikulation/Einschreibung wird man dem Hochschulrecht unterworfen und befindet sich in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zur Hochschule bzw. Universität und wird Mitglied der Hochschule, mit allen Rechten und Pflichten.
Eine Immatrikulation für die Wahrnehmung von weiterbildenden und weiterqualifizierenden Studien ist grds. nicht erforderlich. Die Hochschulen und Universitäten können aber neben den Studierenden je nach Bedarf weitere Personen immatrikulieren, bspw. Gaststudierende, Zweithörer*innen, Teilnehmer *innen an „summer schools“.
Maßgebend für das Erfordernis einer Immatrikulation sind die satzungsmäßigen Regelungen der jeweiligen Hochschule oder Universität.
Die Hochschulen können Kosten in Form von Gebühren oder privaten Entgelten geltend machen, vgl. Art. 13 Abs. 2:
Gebühren sind gesetzlich geregelte Entgelte für besondere hoheitliche Maßnahmen, d.h. Leistungen der öffentlichen Verwaltung. Hierunter fallen insbesondere die Aufgaben der staatlichen Hochschulen und Universitäten, bspw. die Immatrikulation. Gebühren sind dazu bestimmt, in Anknüpfung an die jeweilige Leistung der öffentlichen Verwaltung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Die Hochschulen bzw. Universitäten sind gesetzlich verpflichtet, Gebühren für die Teilnahme von Studierenden und sonstigen immatrikulierten Personen an folgenden Angeboten der akademischen Weiterbildung zu erheben: Masterstudiengänge, weiterbildende Studien, weiterbildende Modulstudien, weiterqualifizierende Bachelorstudiengänge, weiterqualifizierende Modulstudien und weiterqualifizierende Studien.
Für die Teilnahme an Angeboten akademischer Weiterbildung können die Hochschulen und Universitäten u.U. auch private Entgelte erheben. Hierbei handelt es sich um eine für eine Arbeit oder aufgewendete Mühe gezahlte Entschädigung, die über Vertrag zu regeln und nach Marktpreisen festzusetzen ist. Es gibt keine Betragsbegrenzung wie bei Gebühren.
Private Entgelte unterliegen der Vertragsfreiheit und sind lediglich nach Marktpreisen festzusetzen. Es gibt keine Betragsbegrenzung. Die Vereinbarung privater Entgelte kommt bei den Teilnehmer*innen in Frage, die nicht an der Hochschule/Universität immatrikuliert sind.
Nach DGWF-Empfehlung zur Organisation der wissenschaftlichen Weiterbildung, beschlossen am 16.7./17.7.2015 in Oestrich-Winkel lassen sich hinsichtlich der für die akademische Weiterbildung einer Hochschule bzw. Universität zuständigen Stelle die akademisch/wissenschaftsnahe, die administrativ/verwaltungsorientierte oder eine intermediäre Position differenzieren.
Primär wissenschaftlich ausgerichtete Organisation:
Die primär wissenschaftlich ausgerichtete Stelle ist i.d.R. fakultätsnah situiert. Diese Option wird gewählt, wenn es sich im engeren disziplinären Sinne um Wissenschaft in Forschung und Lehre handelt; disziplin- und fakultätsübergreifende Leistungen sowie die Dienstleistungen werden angehängt.
Einrichtungen in dieser Position werden als wissenschaftliche Einrichtung, wissenschaftliches Zentrum, Institut oder Forschungsstelle bezeichnet.
Primär administrativ ausgerichtete Organisation:
Die Organisation der akademischen Weiterbildung als primär administrativ ausgerichtete Stelle stellt übergreifende Leistungen und Services im hochschuleigenen System mit einer engen Anbindung und Steuerung in den Vordergrund der zugedachten Aufgaben. Die Umsetzung kann in Form einer zentralen Betriebseinheit, aber auch innerhalb der Verwaltung oder als Stabsstelle erfolgen. Stabsstellen übernehmen eher Kommunikations- und Steuerungsfunktionen aus Sicht der Hochschulleitungen; Verwaltungseinheiten orientieren sich stark an der Organisation ordnungsgemäßer Abläufe – beide Formen bilden jeweils nur einen geringen Teil der Aufgabenvielfalt wissenschaftlicher Weiterbildung ab.
Einrichtungen in dieser Position werden als Fachstelle, Referat, Stabsstelle, Supportstelle, Abteilung, zentrale Betriebseinheit und Dienststelle bezeichnet.
Intermediär ausgerichtete Organisation:
Als intermediär ausgerichtete Organisation der akademischen Weiterbildung wird eine Stelle mit wissenschaftlichen und Dienstleistungs-Aufgaben (in der Regel in „neuen“ Organisationsformen zwischen den Fakultäten oder nahe der Hochschulleitung ohne Integration in Verwaltung) bezeichnet. Die akademische Weiterbildung in dieser Organisationsform kann eher wissenschaftlich mit einer professoralen Leitung oder eher dienstleistend mit einem (wissenschaftlichen) Beirat ausgestaltet sein. Die professorale Leitung wird in der Regel über Deputatsfreistellungen ermöglicht.
Einrichtungen in dieser Position werden als Zentrum, Kompetenzzentrum, Weiterbildungs-zentrum oder Professional School bezeichnet.
Nach DGWF-Empfehlung zur Organisation der wissenschaftlichen Weiterbildung beschlossen am 16.7./17.7.2015 in Oestrich-Winkel lassen sich für die jeweilige Organisationform die folgenden Vor- und Nachteile anführen:
Primär wissenschaftlich ausgerichtete Organisation:
Vorteile dieser Verortung sind, dass Forschung und Vermittlung nahe beieinander liegen und sich wechselseitig bereichern können. Der Wissenstransfer kann so ohne Umwege erfolgen und für Wissenschaftler*innen kann es attraktiv sein, sich an der Weiterbildung zu beteiligen. Weiter profitiert die Weiterbildungsstelle vom Prestige einer wissenschaftlichen Einrichtung.
Da die primär wissenschaftlich ausgerichtete Organisationseinheit allerdings i.d.R. einer Fakultät zugeordnet wird, bedarf es eines besonderen kommunikativen Aufwandes, die disziplin- und fakultätsübergreifenden Leistungen zu platzieren und umzusetzen. Denn akademische Weiterbildung als besondere Aufgabe neben Forschung und Studium wird oft schwer verstanden und dadurch behindert. Zudem wird Forschung gegenüber akademischer Weiterbildung priorisiert.
Primär administrativ ausgerichtete Organisation:
Vorteil dieser Verortung ist die Verwaltungsnähe. Sie erleichtert die betrieblichen Abläufe der Finanz- und Personaladministration und den Zugang zur Infrastruktur (Räume, EDV, Druck- und Kopierzentrale).
Allerdings findet sich bei dieser Verortung oft ein mangelhaftes Verständnis für die weiterbildungsspezifischen Anforderungen an die Administration, geringere Flexibilität in der Gestaltung der akademischen Weiterbildung, eine abwehrende Haltung der Wissenschaftler*innen hinsichtlich der akademischen Weiterbildung und wenig Reputation für die akademische Weiterbildung.
Intermediär ausgerichtete Organisation:
Der Vorteil der Organisation der akademischen Weiterbildung als intermediär ausgerichtete Organisationseinheit liegt darin, dass sich hieraus der größte Handlungsspielraum ergibt. Dies insbesondere dann, wenn für das eigene Tätigkeitsfeld auch wissenschaftliche Schwerpunkte gesetzt werden, die akademische Weiterbildung hochrangig in das Profil und das Leitbild der Hochschule oder Universität eingebunden ist, fakultäts- und disziplinübergreifend vernetzt gearbeitet wird und eine strategische Unterstützung durch einen entsprechend besetzten Beirat erfolgt. Weiter bringt diese Organisationsform die Vorteile der primär wissenschaftlich ausgerichteten Stellen. Zudem erhöht eine professorale Leitung das Renommee und die Reputation der Einrichtung. Weiter kann die intermediär ausgerichtete Organisationseinheit umfassenden Support aus einer Hand bieten. Sie ist legitimiert, in eigener Regie wissenschaftliche Weiterbildung anzubieten.
Kritisch hingegen sind hier die Passung sowie das inhaltliche und personale Arrangement zwischen professoraler Leitung und operativer Geschäftsführung.
Für die Organisation der Weiterbildung sind folgende Formen denkbar (nicht abschließend):
- Eigenständige Einrichtung unter Aufsicht der Hochschule
- Eigenständige Einrichtung mit Beteiligung und Mitsprache der Hochschule
- Eigenständige Einrichtung ohne Mitsprache der Hochschule
- An-Institut mit enger organisatorischer und personeller Koppelung
Nach DGWF-Empfehlung zur Organisation der wissenschaftlichen Weiterbildung beschlossen am 16.7./17.7.2015 in Oestrich-Winkel lassen sich für die jeweilige Organisationform die folgenden Vor- und Nachteile anführen:
Als Vorteile einer hochschulexternen Auslagerung lassen sich die folgenden anführen: größerer Handlungsspielraum auf dem Weiterbildungsmarkt (Profil, Label, Werbung, Preis- und Produktgestaltung, Verpflichtung externer Lehrpersonen aus der Praxis, Kooperationsmöglichkeiten mit Organisationen der Nachfrage), Freiheit in den Anstellungs- und Entlohnungsbedingungen des Lehrpersonals, geeignete Infrastruktur und ggf. günstigerer Standort.
Nachteile der hochschulexternen Auslagerung sind die Gefahr der zunehmenden Abkoppelung (Entfernung von der Mutterhochschule), schwierigere Durchsetzung der Standards der Hochschule (Qualitätssicherung), Legitimation zum Angebot wissenschaftlicher Weiterbildung muss immer wieder bekräftigt werden, geringe Identifikation der Lehrenden und Forschenden der Hochschule mit ihrer Weiterbildung.
Die nachstehenden Rechtsformen bieten sich an, um die hochschulexterne Auslagerung der akademischen Weiterbildung in Rechtsform zu gießen (nicht abschließend):
- Verein,
- GmbH (eventuell gemeinnützig)
- Stiftung
- AG
- An-Institut (i.d.R. als GmbH)
Entscheidend dafür, ob für einen (berufsbegleitenden) Studiengang Gebühren auf Basis einer Vollkostenrechnung zu erheben sind ist, ob das Studienangebot überwiegend vollständig vom Staat finanziert wird.
Überwiegend vollständig vom Staat finanziert wird ein Studienangebot, wenn der staatliche Finanzierungsanteil an diesem bei 50,1% liegt.
Die organisierte öffentliche Bildung zählt i.d.R. zur primären Tätigkeit einer Hochschule. Die EU-Kommission betrachtet solche primären Tätigkeiten einer Hochschule grundsätzlich als nichtwirtschaftliche Tätigkeiten, d.h. als Tätigkeiten, die überwiegend oder vollständig vom Staat finanziert und überwacht werden.
Wird ein Studienangebot überwiegend staatlich finanziert, wird es in nichtkommerzieller Weise angeboten. Eine Vollkostenrechnung als Basis für die Gebührenerhebung ist dann entbehrlich.
Am 01.01.2007 ist der „Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation“ in Kraft getreten. Damit unterliegen Hochschul- und Forschungseinrichtungen dem EU-Beihilferecht. Die bis dahin für Hochschul- und Forschungseinrichtungen bestehende Privilegierung wurde aufgegeben und eine Verfälschung des Wettbewerbs durch hoheitliche Marktintervention in Form von staatlichen Mitteln zugunsten nur einzelner Wettbewerber wird untersagt. Dieser Grundsatz ist auch im Bereich der akademischen Weiterbildung zu berücksichtigen und kann durch Einhaltung der Grundsätze zur EU-Trennungsrechnung rechtssicher umgesetzt werden.
Auch Hochschulen können grds. Beihilfeempfänger sein, da der Begriff des Unternehmens nach der Rspr. des Europäischen Gerichtshofs jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung erfasst und wirtschaftliche Tätigkeiten nach der Rspr. darin bestehen, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten. Gerade das Angebot der Hochschulen für Nichtstudenten und Gaststudenten kann unter Umständen eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen, da es sich um Dienstleistungen handeln kann, die auch von privaten Anbietern auf dem Markt angeboten werden.
Wird also eine Hochschule wirtschaftlich tätig, gilt auch für sie der „Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation und regelt den Umgang mit Beihilfen für jene Tätigkeiten und Vorhaben“.
Der Begriff „Beihilfe“ selbst bezeichnet im EU-Recht eine Maßnahme, die alle Voraussetzungen des Artikels 107 Abs. 1 AEUV erfüllt, d.h. eine staatliche Maßnahme oder eine dem Staat zurechenbare Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel, die dem begünstigenden Unternehmen einen selektiven Vorteil gewährt, geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, was durch das Vorliegen der ersten drei Kriterien regelmäßig indiziert wird.
Es erscheint vor dem Hintergrund des Art. 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 6 Satz 2 BayHIG problematisch von Studierenden aus dem Nicht-EU-Ausland erhöhte Gebühren für die Teilnahme an Weiterbildungsangeboten zu verlangen.
Insgesamt müssen alle Weiterbildungs- und Weiterqualifizierungsangebote der Hochschulen nach Art. 78 BayHIG vollkostenfinanziert (Art. 13 Abs. 6 Satz 2 BayHIG) angeboten werden, Art. 13 Abs. 2 Satz 1 und 3 BayHIG normiert hier die Gebührenerhebungspflicht. Sämtliche Angebote der Weiterbildung müssen daher zur Sicherstellung EU-beihilferechtlicher Vorgaben grundsätzlich mindestens kostendeckend kalkuliert werden. Die jeweilige Hochschule hat Sorge zu tragen, dass die Gesamtkosten für alle von ihr vorgehaltenen Angebote der Weiterbildung, für die nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BayHIG Gebühren zu erheben sind, durch die von ihr für solche Angebote vereinnahmten Gebühren gedeckt sind. Die in diese Gesamtkalkulation einzubeziehenden Sachkosten umfassen insbesondere auch sämtliche Raum- und Betriebskosten. Im Hinblick auf die Festlegung der Gebührenhöhe gibt Art. 13 BayHIG keinen Gebührenrahmen oder Deckelungen vor. Die Hochschulen bestimmen die Gebührenhöhe nach Art. 13 Abs. 6 BayHIG künftig allein unter Beachtung des abgabenrechtlichen Äquivalenzprinzips und der EU-beihilferechtlichen Regelungen sowie im Rahmen der Weiterbildung nach dem Grundsatz der Kostendeckung nach Art. 13 Abs. 6 Satz 2 BayHIG.
An dem Grundsatz der kostendeckenden Gesamtkalkulation ändert sich nichts, sofern für die Teilnahme von Nicht-Unionsbürgern an Angeboten der Weiterbildung erhöhte Kosten anfallen sollten. Eine Mischkalkulation in dem Sinne, dass im Rahmen der vollkostenfinanzierten Angebote der Weiterbildung von Bürgern aus dem Nicht-EU-Ausland höhere Gebühren als von Unionsbürgern erhoben werden, ist nicht statthaft.
Auch zusätzliche Gebühren nach Art. 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BayHIG können von ausländischen Studierenden aus dem Nicht-EU-Ausland neben den Gebühren nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BayHIG nicht erhoben werden. Auch hier gilt der oben genannte Grundsatz, dass sämtliche Angebote der Weiterbildung vollkostenfinanziert angeboten werden müssen (Art. 13 Abs. 6 Satz 2 BayHIG). Sofern für die Teilnahme an Angeboten der Weiterbildung von Studierenden aus dem Nicht-EU-Ausland ein erhöhter Aufwand entstehen sollte, so ist dieser im Rahmen der Kostenkalkulation entsprechend in Ansatz zu bringen. Da sich die weiterbildenden Angebote vollständig aus den erhobenen Teilnahmegebühren finanzieren, bleibt für die Anwendung der Gebührenerhebungsmöglichkeit des Art. 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BayHIG insofern kein Raum.
Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BayStudAkkV soll ein Semester in der Regel aus 30 ECTS bestehen. Eine Unterschreitung von 30 ECTS pro Semestern ist zunächst einmal der Standard(ausnahme)fall bei Studiengängen, die nicht in Vollzeit (also in Teilzeit oder berufsbegleitend) angeboten werden. Auch bei Vollzeitstudiengängen kommt eine Unterschreitung grundsätzlich in Betracht. Hier ist allerdings zu beachten, dass für einen Bachelorabschluss nicht weniger als 180 Leistungspunkte nachzuweisen sind (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BayStudAkkV) und es im Hinblick auf den Zusammenhang mit dem Masterabschluss in der Praxis sinnvoll sein dürfte, für Bachelor- und Masterabschlüsse den Nachweis von Leistungspunkten als Vielfaches von 30 (Bachelor: 180, 210 oder 240; Master 60, 90 oder 120) vorzusehen. Das bedeutet, dass eine Unterschreitung in einem Semester ggf. durch eine entsprechende Überschreitung in einem anderen Semester ausgeglichen werden muss. Diese Überschreitung muss am Kriterium der Studierbarkeit (vgl. § 12 Abs. 5 BayStudAkkV) gemessen werden und kann insofern nur sehr maßvoll ausfallen. Im Übrigen sind Überschreitungen Studiengängen mit besonderen organisatorischen Maßnahmen (vgl. § 8 Abs. 4 BayStudAkkV, max. 75 Leistungspunkte im Studienjahr) vorbehalten.
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 BayStudAkkV entsprechen weiterbildende Masterstudiengänge in den Vorgaben zur Regelstudienzeit und zur Abschlussarbeit den konsekutiven Masterstudiengängen und führen zu dem gleichen Qualifikationsniveau und zu denselben Berechtigungen. Dementsprechend unterscheidet auch § 8 Abs. 2 Satz 2 BayStudAkkV nicht zwischen konsekutiven und weiterbildenden Masterstudiengängen, in beiden Fällen gilt also die Vorgabe, dass unter Einbeziehung des vorangehenden Studiums bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss 300 Leistungspunkte benötigt werden. Es handelt sich hierbei um eine Planungsvorgabe für die Hochschulen. Dementsprechend lässt Satz 3 hiervon eine Ausnahme zu, die sich jedoch ausschließlich auf die einzelne Studierende bzw. den einzelnen Studierenden bezieht – ausnahmsweise zugelassen werden kann im Einzelfall danach auch, wer die für die Zulassung vorgesehene Qualifikation anderweitig nachweisen kann.
Dabei geht es nicht zwingend um die Kompensation von fehlenden Leistungspunkten durch „Auffüllen“, sondern um den individuellen Nachweis der für den Zugang vorgesehen Qualifikation. Die Hochschule muss im Rahmen des Zulassungsverfahrens validieren, dass die Bewerberin oder der Bewerber trotz eines kürzeren Erststudiums über die für den gewählten Masterstudiengang erforderlichen Kompetenzen verfügt. Detailvorgaben, wie die Qualifikation nachgewiesen wird, wurden nicht getroffen. Es obliegt den Hochschulen, hierfür ein geeignetes Verfahren zu entwickeln. Weitere Informationen hierzu finden sich neben der Begründung zur BayStudAkkV (vgl. Rechtsverordnung_Begründung_Stand final 09.04.2018_ergänzt (akkreditierungsrat.de) auch in den FAQs des Akkreditierungsrates (vgl. 16 Kriterien der Akkreditierung | Stiftung Akkreditierungsrat, Nr. 16.3).
Weiterbildungsstudierende werden sowohl beim Teilparameter Studienanfängerinnen und -anfänger und beim Teilparameter Studierende in der RSZ+2 berücksichtigt, nur in den Teilparameter Abschlüsse fließen sie (ebenso wie beispielsweise Promotionen) nicht ein.
Die Berechnung des Mischparameters dient im Zunkunftsvertrag Studium und Lehre der Verteilung der Bundesmittel auf die Länder. Zur Umsetzung des Zunkunftsvertrag Studium und Lehre innerhalb der einzelnen Länder haben diese individuelle Verpflichtungserklärungen an den Bund übermittelt. In Bayern wird der Zukunftsvertrag Studium und Lehre u.a. über die Fortführung und Verstetigung des „Programms zur Aufnahme zusätzlicher Studienanfänger“ (sog. Ausbauprogramm) umgesetzt. In diesem Programm hat das StMWK mit den staatlichen Hochschulen ein neues, ab 2023 geltendes Verteilungsmodell vereinbart. Dieses Verteilungsmodell setzt sich aus unterschiedlichen Komponenten zusammen. Für einen Teil der Mittel sowie die künftigen jährlichen Mittelanpassungen sind die der Anteile der einzelnen Hochschulen am Mischparameter innerhalb Bayerns maßgeblich. Bei dieser Berechnung werden selbstverständlich dieselben Definitionen wie auf Bundesebene angewendet, sodass auch bei den Berechnungen innerhalb Bayern Weiterbildungsstudierende bei den Teilparametern Studienanfängerinnen und -anfänger sowie Studierende in der RSZ+2 berücksichtigt werden.
Kosten/Gebühren
Organisation
Aufbau der Angebote
Der Bereich Weiterbildung findet sich in Art. 78 BayHIG. Die Weiterbildung nach Art. 78 BayHIG soll Berufserfahrenen weitere akademische Kompetenzen vermitteln und gleichzeitig die im Beruf erlangte Erfahrung vertiefen.
Dieser Bereich der Weiterbildung unterteilt sich nochmals in den Bereich der "akademischen Weiterbildung" und den Bereich der "akademischen Weiterqualifizierung".
Unter "akademischer Weiterbildung" sind gem. Art. 78 Abs. 1 BayHIG Angebote auf Masterebene zu verstehen, die der wissenschaftlichen oder künstlerischen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen sowie der Aneignung für die berufliche Entwicklung erforderlicher Kompetenzen dient.
Unter "akademischer Weiterqualifizierung" sind gem. Art. 78 Abs. 2 BayHIG Angebote auf Bachelorebene zu verstehen, die der Weiterbildung von Personen mit einer laufenden oder abgeschlossenen Berufsausbildung dienen.
Sowohl im Bereich der akademischen Weiterbildung, als auch der akademischen Weiterqualizierung können Studiengänge, Mosulstudien und Studien angeboten werden (vgl. Art. 78 BayHIG).
Anerkennungen und Anrechnungen
An anderen Hochschulen bzw. im Ausland erbrachte Studienleistungen können im Regelfall für einen weiterbildenden Studiengang bzw. Zertifikatskurs gem. Art. 86 BayHIG anerkannt werden. Durch Art. 86 BayHIG werden die Vorgaben der Lissabon-Konvention umgesetzt. Weitergehende Informationen sind in unserem Glossar beim Begriff „Anerkennung“ zu finden. Für außerhochschulisch erbrachte Kompetenzen möchten wir auf den Begriff der „Anrechnung“ verweisen.
Die Zuständigkeit für das Verfahren der Anerkennung ergibt sich in der Regel aus der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule. Nähere Informationen müssen vor Ort eingeholt werden. Die Hochschulrektorenkonferenz – Projekt Modus stellt weitere Informationen bereit (Anerkennung - HRK Modus (hrk-modus.de)) und hat auch Beispielsfälle zur Anerkennung in ihrer Good Practice Datenbank (Anerkennung - HRK Modus (hrk-modus.de).
Sonstiges
Einem ausländischen Studierenden kann zum Zwecke des Studiums an einer staatlichen Hochschule, einer staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung in Deutschland grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis (Studentenvisum) erteilt werden (§16b AufenthG). Informationen zum Antrag finden Sie auf der Website Study-in-Germany des Bundes.
Ja, das ist möglich. Der Anspruch auf eine Studienassistenz (Hilfskraft) hängt in der Regel von den spezifischen Anforderungen der jeweiligen Bildungseinrichtung ab. Im Allgemeinen sollten jedoch Studierende mit einer dokumentierten Behinderung, die sie an der Teilhabe am akademischen Leben einschränkt, Unterstützung beantragen können.
Wichtig: Studierende sollten über die erforderlichen Hilfsmittel und personellen Unterstützungen möglichst ab Studienbeginn verfügen können. Der Bedarf sollte daher vor Studienbeginn festgestellt und ein Antrag auf Kostenübernahme beim Sozialhilfeträger frühzeitig gestellt werden.
Die genauen Kriterien und Prozesse können je nach Hochschule variieren. Daher sollte für detaillierte Informationen Kontakt mit der Abteilung für Behindertendienste oder einem ähnlichen Büro der Bildungseinrichtung aufgenommen werden. Das Bayerische Hochschulinnovationsgesetz gibt den Hochschulen in Art. 24 Abs. 1 das Ziel einer gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderung und chronisch erkrankten Personen und gibt in diesem Zusammenhang explizit vor, dass Nachteile beseitigt werden. Die rechtlichen Grundlagen für einen Anspruch auf Nachteilsausgleich finden sich in Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz und Art. 84 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BayHIG. Damit werden die Anforderungen des internationalen Rechts aus Art. 24 Abs. 5 der UN-Behindertenrechtskonvention umgesetzt.
Prüfungen und Abgabefristen
Berufliche Gründe reichen in der Regel nicht aus, um nicht an einer Prüfung teilzunehmen, für die man sich angemeldet hat. Ein krankheitsbedingter Rücktritt von einer Prüfung ist möglich, die genauen Regelungen und Voraussetzungen sind in der allgemeinen bzw. in den einzelnen Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Hochschule geregelt. Hier sollte vor Ort an der einzelnen Hochschule nachgefragt werden.
Die Modalitäten einer Wiederholungsprüfung ist in der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule auf Grundlage von Art. 84 BayHIG geregelt. In vielen Fällen gelten aber folgende Fristen: Für den Zweitversuch ist ein Semester Zeit, für den Drittversuch sind es zwei Semester. Wiederholungsprüfungen können bereits einige Wochen nach der ursprünglichen Prüfung angeboten werden.
Gem. Art. 84 BayHIG obliegt es den Hochschulen in einer Satzung die Modalitäten zu regeln. Es muss in jedem Fall geprüft werden, ob der vorgebrachte Grund ein wichtiger Grund ist, der zu einer Verlängerung der Abgabefrist führen kann. Dann kann in der Regel von der Prüfungskommission oder dem Prüfungsamt eine Verlängerung der Abgabefrist genehmigt werden. Bei längerfristiger Krankheit besteht die Möglichkeit, rechtzeitig, d.h. in der Regel vor Ablauf der Bearbeitungsfrist von der Masterarbeit zurückzutreten. Wird der Rücktritt genehmigt, wird der Studierende so gestellt, als hätte sie/er die Arbeit nicht begonnen.
Datenschutz
Wir empfehlen grundsätzlich die von den Hochschulen vorgegebene Systeme zu nutzen. Sollte dies aber nicht möglich sein, können unter folgenden Voraussetzungen, die die Technische Universität München (TUM) zusammengefasst hat, Prüfungsergebnisse auch per Mail versendet werden.
Sollen die Daten via Mail verschickt werden, so sollte sichergestellt sein, dass die Mail verschlüsselt geschickt wird. Ist eine Verschlüsselung nicht möglich, kann auf mit Passwort gesicherte ZIP-Dateien zurückgegriffen werden. Beim Austausch von Daten zu einzelnen Studierenden kann auf das Pseudonymisieren zurückgegriffen werden. Übermitteln Sie dabei nur die Matrikelnummer als Pseudonym und verzichten Sie auf Name oder Geburtsdatum.
(Hinweise für prüfungsverwaltende Stellen - Datenschutz (tum.de))
Ja, aus Datenschutzgründen sind die Adressaten im BCC-Feld einzutragen. Sollte das BCC-Feld nicht genutzt werden wollen, ist es aus datenschutzrechtlichen Gründen erforderlich vorher das Einverständnis aller Teilnehmenden für diese Art der E-Mail-Versendung einzuholen. In solchen Mails an einen Verteiler dürfen keine personenbezogenen Daten der Teilnehmenden enthalten sein, die über die eingeholte Einverständniserklärung hinausgehen.
Das BayHIG gilt seit dem 01.01.2024 und hat das Bayerische Hochschulgesetz abgelöst. Das BayHIG ist ein Gesetz des Landes Bayern und ist damit vorrangig vor Rechtsverordnungen oder Satzungen der Hochschulen zu beachten. Im Hochschulbereich sind Satzungen jedoch hauptsächlich vorhanden. Gäbe es eine dem BayHIG widersprechende Regelung in einer Rechtsverordnung oder einer Satzung einer Hochschule ist das BayHIG maßgeblich. Dem BayHIG vorgeordnet sind bundesgesetzliche Regelungen, einschließlich des Grundgesetzes, sowie Rechtsakte der Europäischen Union. Sollte es in diesem Bereich dem BayHIG widersprechende Regelungen geben, wären diese Regelungen zu beachten und nicht das BayHIG.
Das BayHIG selbst gilt gem. Art. 1 für die Hochschulen des Freistaats Bayern und regelt insbesondere die Rechtsstellung der Hochschulen, die Finanzen und das Vermögen der Hochschulen, die Mitglieder der Hochschulen, die Organisation von Hochschulen, das Hochschulpersonal und den Bereich Studium, Lehre und Prüfungen an Hochschulen.
Gleichrangig neben dem BayHIG stehen weitere Landesgesetze wie zum Beispiel das Bayerische Hochschulzulassungsgesetz (BayHZG). Die hier enthaltenen Regelungen zur Zulassung sind spezieller, als die im BayHIG vorhandenen. Als spezielleres Gesetz würde das BayHZG in der Regel statt dem BayHIG bei widersprüchlichen Vorgaben gelten.
Ja, das ist möglich. Lehrbeauftragte müssen mindestens ein abgeschlossenes Hochschulstudium, eine pädagogische Eignung sowie eine mindestens dreijährige berufliche Praxis nachweisen (Art. 83 Abs. 1 Satz 5 BayHIG). Das im Gesetz angesprochene „abgeschlossene Hochschulstudium“ bedeutet, dass ein Studium durch eine Hochschulprüfung abgeschlossen wird. Daher ist es unerheblich, ob es sich um einen Bachelor- oder Masterstudiengang handelt, da beide Studienformen mit einer Hochschulprüfung abschließen.
Zu beachten ist aber, dass im Rahmen von Hochschulprüfungen Art. 85 Abs. 1 Satz 1 BayHIG bei der prüfenden Person das Vorhandensein einer mindestens gleichwertigen Qualifikation voraussetzt.