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BayWISS Rechtsfragen www.baywiss.de

Stabsstelle für Rechtsfragen in der Akademischen Weiterbildung

© Tingey injury law firm / Unsplash.com '
A B E F G H I J K L M R S T W Z

A

Abschluss, erster berufsqualifizierend

Hochschulabschluss bzw. gleichwertiger Abschluss eines Studiengangs, der durch Studien- und Prüfungsordnungen geregelt ist bzw. Abschluss eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird.

Rechtsgrundlage: Art. 77 Abs. 1 S. 1, 2 BayHIG

Anerkennung

Der Begriff "Anerkennung" wird neu in Art. 86 Abs. 1 BayHIG verwendet. Die Verwendung entspricht den Begrifflichkeiten der Lissabon-Konvention: Anerkennung ist demnach eine von einer zuständigen Behörde erteilte förmliche Bestätigung eines Wertes einer ausländischen Bildungsqualifikation für den Zugang zu Bildungs- und/oder zur Erwerbstätigkeit

Nach der Lissabon-Konvention sind allgemeine Voraussetzungen der Anerkennung: In allen Fällen zu erfüllende Bedingungen für den Zugang zur Hochschulbildung oder
zu einer bestimmten Stufe der Hochschulbildung oder für die Zuerkennung einer Hochschulqualifikation einer bestimmten Stufe.

Besondere Voraussetzungen definiert die Lissabon Konvention folgendermaßen: Bedingungen, die zusätzlich zu allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um die Zulassung zu einem bestimmten Hochschulprogramm oder die Zuerkennung einer besonderen Hochschulqualifikation in einer bestimmten Studienrichtung
zu erwirken.

Die in Art. 86 Abs. 1 BayHIG aufgeführten Voraussetzungen für eine Anerkennung sind, dass hinsichtlich der erworbenen und der nachzuweisenden Kompetenzen keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Näheres zu der Einschätzung von "wesentlichen Unterschieden" findet sich in dem Urteil des VG Bayreuth vom 28.04.2023 - B 3 K 22.189, eingestellt in Rechtsprechung/Meldungen.

Nach Art. 86 Abs. 1 BayHIG können im Bereich der Weiterbildung nach Art. 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 weiterbildendende Masterstudiengänge, nach Art. 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. a) weiterbildende Modulstudien, nach Art. 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 weiterqualifizierende Bachelorstudiengänge und nach Art. 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 lit a) BayHIG weiterqualifizierende Modulstudien anerkannt werden.

Aus dem Bereich des Art. 77 BayHIG können neben den Studiengängen gem. Art. 77 Abs. 3 auch Modulstudien nach Art. 77 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Zusatzstudien nach Art. 77 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BayHIG nach Art. 86 Abs. 1 BayHIG anerkannt werden.

Die Beweislast, dass wesentliche Unterschiede bestehen, liegt bei der Hochschule.

Rechtsgrundlage: Art. 86 Abs. 1 BayHIG, Art. I Lissabon-Konv.

Anrechnung

Die Anrechnung ist in Art. 86 Abs. 2 BayHIG geregelt. Demnach können Kompetenzen, die im Rahmen weiterbildender oder weiterqualifizierender Studien oder außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden, angerechnet werden, wenn sie gleichwertig sind. 

Weiterbildende und weiterqualifizierende Studien sind Studien nach Art. 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. b) und Art. 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 lit. b) BayHIG.

Die 50%-Grenze gilt für weiterbildende und weiterqualifizierende Studien wortlautgemäß nicht. Diese gilt nur für außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kompetenzen.  

Die Beweislast für die Gleichwertigkeit liegt bei den Studierenden.

 

Rechtsgrundlage: Art. 86 Abs. 2 BayHIG

Äquivalenzprinzip, abgabenrechtlich

Bei der Gebührenbemessung für Angebote der Weiterbildung gemäß Art. 78 Abs. 1 und Abs. 2 BayHIG, für die Gebühren nach Art. Abs. S. 1 zu erheben sind, ist das abgabenrechtliche Äquivalenzprinzip zu beachten: Danach sind die Gebühren und Entgelte so zu bemessen, dass der Aufwand der Hochschule sowie der Nutzen, der wirtschaftliche Wert oder die sonstige Bedeutung der Leistung für die Leistungsempfänger*in angemessen berücksichtigt werden. Zur Sicherstellung EU-beihilferechtlicher Vorgaben und der strikten Vermeidung einer staatlichen Quersubventionierung müssen die Gebühren für die Angebote der Weiterbildung grds. mindestens kostendeckend sein. Die jeweilige Hochschule muss sicherstellen, dass die Gesamtkosten für alle von ihr vorgehaltenen Angebote der Weiterbildung nach Art. 78 Abs. 1 und 2 BayHIG, für die Gebühren nach Art. Abs. S. 1 zu erheben sind, durch die für solche Angebote vereinnahmten Gebühren gedeckt sind. Die in diese Gesamtkalkulation einzubeziehenden Sachkosten umfassen insbesondere auch sämtliche Raum- und Betriebskosten.

Rechtsgrundlage: Art. 13 Abs. 6 BayHIG

Arm's-Length-Prinzip

Arm’s-length-Prinzip“ bedeutet, dass die Bedingungen des Rechtsgeschäfts zwischen den Vertragsparteien sich nicht von jenen unterscheiden, die bei einem Rechtsgeschäft zwischen unabhängigen Unternehmen festgelegt werden würden, und dass keine wettbewerbswidrigen Absprachen vorliegen. Wenn ein Rechtsgeschäft auf der Grundlage eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens geschlossen wird, wird davon ausgegangen, dass es dem Arm’s-Length-Prinzip entspricht.

Rechtsgrundlage: Art. 107 AEUV, MITTEILUNG DER KOMMISSION Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2014/C 198/01)

B

Bachelorstudiengang

Grundständiger Studiengang, der zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss (i.d.R. Bachelorabschluss) führt.

Rechtsgrundlage: Art. 77 Abs. 3 Nr. 1 BayHIG

Bachelorstudiengang, weiterqualifizierend

Format der Weiterbildung in Form eines Bachelorstudiengangs, das durch Hochschulen entwickelt und durchgeführt wird und der Weiterbildung von Personen mit einer laufenden oder abgeschlossenen Berufsausbildung dient. Der Bachelorstudiengang knüpft an die Berufsausbildung an, baut auf dieser auf und vertieft oder erweitert diese. Der Bachelorstudiengang wird berufsbegleitend angeboten.

Rechtsgrundlage: Art. 78 Abs. 2 Nr. 1 BayHIG

Rechtsgrundlage: Art. 78 Abs. 2 Nr. 1 BayHIG

Badges

Badges werden als potenzieller Standard für digitale Kompetenznachweise gesehen.

(Empfehlung der 29. HRK-Mitgliederversammlung vom 24.11.2020)

Rechtsgrundlage: Empfehlung der 29. HRK-Mitgliederversammlung vom 24.11.2020

Beihilfe

„Beihilfe“ bezeichnet eine Maßnahme, die alle Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt. Der Begriff "Beihilfe" wird durch den viergliedrigen Beihilfenbegriff des EuGH konkretisiert: 1. Es muss sich um eine staatliche Maßnahme oder eine dem Staat zurechenbare Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, 2. durch die staatliche Maßnahme muss dem begünstigenden Unternehmen ein selektiver Vorteil gewährt werden (Selektivität), 3. die staatliche Maßnahme muss geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und 4. die staatliche Maßnahme muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, was durch das Vorliegen der ersten drei Kriterien regelmäßig indiziert wird.

Dies bedeutet, die staatliche Finanzierung von wirtschaftlichen Tätigkeiten sind Beihilfen. Keine Beihilfen liegen dagegen vor, wenn ein Marktpreis angesetzt wird oder alle Kosten und auch eine angemessene Gewinnspanne kalkuliert wird. Trennung von wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit auf Ebene der Projekte notwendig sowie Ermittlung von Vollkosten.

Rechtsgrundlage: Art. 107 Abs. 1 AEUV

Beihilfe, Ad-Hoc

„Ad-hoc-Beihilfe“ bezeichnet eine Beihilfe, die nicht auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt wird.

Rechtsgrundlage: Art. 107 Abs. 1 AEUV

Beihilfe, beihilfenrechtskonform staatlich

Soweit dieselbe Einrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, ist die staatliche Finanzierung der nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten mit dem Europarecht vereinbar, wenn zwecks Vermeidung von Quersubventionierungen, die beiden Tätigkeitsformen und ihre Kosten und Finanzierungen eindeutig voneinander getrennt werden können.

Rechtsgrundlage: Art. 107 Abs. 1 AEUV

Beihilfe, De-minimis

Die De-minimis-Beihilfe muss weder bei der EU-Kommission angemeldet noch genehmig,  kann z. B. in Form von Zuschüssen, Bürgschaften oder zinsverbilligten Darlehen gewährt auf der Grundlage von vier verschiedenen De-Minimis-Verordnungen gewährt werden. Die De-minimis-Beihilfe-Regelung macht eine Beihilfe, die ein EU-Mitgliedstaat einem Unternehmen gewährt und deren Betrag als geringfügig anzusehen ist, unter bestimmten Voraussetzungen nicht weiter genehmigungspflichtig durch die Europäische Kommission („Bagatellbeihilfe“).

Rechtsgrundlage: De-minimis-VO

Beihilfeninstensität

„Beihilfeintensität“ bezeichnet die als Prozentsatz der beihilfefähigen Kosten ausgedrückte Höhe der Beihilfe vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben. Werden Beihilfen nicht in Form eines Zuschusses gewährt, bestimmt sich die Höhe der Beihilfe nach ihrem Subventionsäquivalent. Bei in mehreren Tranchen ausgezahlten Beihilfen ist der Wert am Tag der Gewährung zugrunde zu legen, der anhand des an diesem Tag geltenden Abzinsungssatzes (1) ermittelt wird. Die Beihilfeintensität wird für jeden Empfänger einzeln berechnet.

Rechtsgrundlage: Art. 107 Abs. 1 AEUV

Beihilfenregelung

„Beihilferegelung“ bezeichnet eine Regelung, nach der Unternehmen, die in der Regelung in allgemeiner und abstrakter Weise festgelegt werden, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können, beziehungsweise eine Regelung, nach der einem oder mehreren Unternehmen Beihilfen gewährt werden können, die nicht an ein bestimmtes Vorhaben gebunden sind.

Rechtsgrundlage: Art. 107 Abs. 1 AEUV

besonderes öffentliches, insbesondere bildungspolitisches Interesse (Art. 13 Abs. 7 Satz 4 BayHIG)

Bei einem besonderen öffentlichen, insbesondere bildungspolitischen Interesse können die Gebühren auch für das Weiterbildungsangebot insgesamt ermäßigt oder insgesamt von der Gebührenerhebung abgesehen werden (Art. 13 Abs. 7 Satz 4 BayHIG). Auf Gebühren kann beispielsweise für einen spezifischen Personenkreis verzichtet werden, wenn die Hochschule aus regionalem oder überregionalem Anlass im Interesse der Weiterentwicklung des Arbeitsmarktes Weiterbildungsangebote macht. Die grundsätzliche Beurteilung des Vorliegens eines solchen besonderen Interesses trifft die Hochschule und auch die Ausgestaltung des Angebots bleibt den Hochschulen im Rahmen ihrer Lehrfreiheit vorbehalten.

siehe dazu: WKMS L.1-H2432.2.1/11/1 vom 31.07.2023

E

Einzelbeihilfe

„Einzelbeihilfe“ bezeichnet eine Beihilfe für ein bestimmtes Unternehmen und beinhaltet auch Ad-hoc-Beihilfen und Beihilfen, die auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt werden.

Rechtsgrundlage: Art. 107 Abs. 1 AEUV

Entgelt

Für eine Arbeit oder aufgewendete Mühe gezahlte Entschädigung, die über Vertrag zu regeln und nach Marktpreisen festgesetzt ist. Es gibt keine Betragsbegrenzung wie bei den Gebühren.

Entwicklung, experimentell

„Experimentelle Entwicklung“ bezeichnet den Erwerb, die Kombination, die Gestaltung und die Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Dazuzählen zum Beispiel auch Tätigkeiten zur Konzeption, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen. Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von Prototypen, Demonstrationsmaßnahmen, Pilotprojekte sowie die Erprobung und Validierung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in einem für die realen Einsatzbedingungen repräsentativen Umfeld umfassen, wenn das Hauptziel dieser Maßnahmen darin besteht, im Wesentlichen noch nicht feststehende Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen weiter zu verbessern. Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten einschließen, wenn es sich dabei zwangsläufig um das kommerzielle Endprodukt handelt und dessen Herstellung allein für Demonstrations- und Validierungszwecke zu teuer wäre. Die experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten.

Rechtsgrundlage: Art. 107 Abs. 1 AEUV

Erwachsenenbildung

Erwachsenenbildung dient der Verwirklichung des Rechts jedes Einzelnen auf Bildung und verfolgt das Ziel, zur Selbstverantwortung und Selbstbestimmung des Menschen beizutragen. Sie gibt mit ihren Bildungsangeboten Gelegenheit, die in der Schule, in der Hochschule oder in der beruflichen Aus- und Fortbildung erworbene Bildung zu vertiefen, zu erneuern und zu erweitern. Ihr Bildungsangebot erstreckt sich insbesondere auf persönliche, gesellschaftliche, politische, sprachliche, gesundheitliche, kulturelle, religiöse, wirtschaftliche und berufliche Bereiche. Sie ermöglicht dadurch den Erwerb von zusätzlichen Kenntnissen und Fähigkeiten, fördert die Urteils- und Entscheidungsfähigkeit, führt zum Abbau von Vorurteilen und befähigt zu einem besseren Verständnis gesellschaftlicher und politischer Vorgänge als Voraussetzung eigenen verantwortungsbewussten Handelns. Sie fördert die Entfaltung schöpferischer Fähigkeiten. Sie leistet zudem einen wichtigen Beitrag für die Zukunftsfähigkeit des Staates und seiner Gesellschaft in einer Welt, die geprägt ist von globalen Veränderungen, wie etwa dem Klimawandel, demografischen Veränderungen sowie der Digitalisierung nahezu aller Lebensbereiche.

Rechtsgrundlage: Art. 1 Abs. 2 BayEbFöG

EU-Ausländer

In Deutschland werden nichtdeutsche Unionsbürger umgangssprachlich "EU-Ausländer" genannt. Durch die Unionsbürgerschaft entsteht zwischen Bürger und Union ein Rechtsverhältnis, das Rechte und Pflichten beinhaltet.

F

Forschung, angewandt

„Angewandte Forschung“ bedeutet industrielle Forschung, experimentelle Entwicklung oder eine Kombination von beidem.

Rechtsgrundlage: Art. 107 Abs. 1 AEUV

Forschung, experimentell

„Experimentelle Forschung“ meint „den Erwerb, die Kombination, die Gestaltung und die Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, für neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Sie darf „keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, […], Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen [umfassen], selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten.

Rechtsgrundlage: Art. 107 Abs. 1 AEUV

Forschung, industriell

„Industrielle Forschung“ bezeichnet planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder wesentliche Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen herbeizuführen. Hierzu zählen auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme und unter Umständen auch der Bau von Prototypen in einer Laborumgebung oder in einer Umgebung mit simulierten Schnittstellen zu bestehenden Systemen wie auch von Pilotlinien, wenn dies für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig ist.

Rechtsgrundlage: Art. 107 Abs. 1 AEUV

Frühstudium

Schülerinnen und Schülern, die nach der einvernehmlichen Einschätzung von Schule und Hochschule besondere Begabungen aufweisen, kann im Einzelfall genehmigt werden, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen sowie Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen.

Rechtsgrundlage: Art. 77 Abs. 7 S.1 BayHIG

FuE-Vorhaben

„FuE-Vorhaben“ bezeichnet ein Vorhaben, das Tätigkeiten umfasst, die unter eine oder mehrere der in diesem Unionsrahmen festgelegten Forschungs- und  Entwicklungskategorien fallen, und das darauf abzielt, eine genau definierte unteilbare Aufgabe ökonomischer, wissenschaftlicher oder technischer Art mit klar festgelegten Zielen durchzuführen. Ein FuE-Vorhaben kann aus mehreren Arbeitspaketen, Tätigkeiten oder Dienstleistungen bestehen und umfasst klare Ziele, die Tätigkeiten, die zur Erreichung dieser Ziele durchzuführen sind (einschließlich der voraussichtlichen Kosten), und konkrete Vorgaben, anhand derer die Ergebnisse dieser Tätigkeiten festgestellt und mit den einschlägigen Zielen verglichen werden können. Wenn zwei oder mehr FuE-Vorhaben nicht eindeutig voneinander getrennt werden können und einzeln betrachtet keine Aussicht auf technologischen Erfolg haben, werden sie als ein einziges Vorhaben betrachtet.

Rechtsgrundlage: Art. 107 Abs. 1 AEUV

FuEuL

Unionsrahmen für Forschung, Entwicklung und Innovation v. 1. Juli 2014

G

Gebühr

Eine Gebühr ist ein gesetzlich geregeltes Entgelt für die besondere Inanspruchnahme der öffentlichen Verwaltung.

Eine Gebühr bedarf sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach einer sachlichen Rechtfertigung (BVerfGE 108, 1 (17)). Die Höhe einer Gebühr ist dabei insbesondere durch die zulässigen Gebührenzwecke, welche der Gesetzgeber bei der tatbestandlichen Ausgestaltung der Gebührenregelung erkennbar verfolgt, zu legitimieren. Zulässige Gebührenzwecke können nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Kostendeckung, der Ausgleich von Vorteilen, die dem Einzelnen zufließen, die Verhaltenslenkung und schließlich soziale Zwecke sein (vgl. auch VGH München BeckRS 2012, 53507).

(BeckOK HochschulR Bayern/Jaburek, 26. Ed. 1.8.2022, BayHSchG Art. 71 Rn. 19)

Grundlagenforschung

Grundlagenforschung umfasst nach der Definition des Unionsrahmens lediglich „experimentelle oder theoretische Arbeiten, die in erster Linie dem Erwerb neuen Grundlagenwissens ohne erkennbare direkte praktische Anwendungsmöglichkeiten dienen.

Rechtsgrundlage: Art. 107 Abs. 1 AEUV

Grundständig

"Grundständig" ist ein Studiengang, der zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, in der Regel zu einem Bachelorabschluss.

 

Rechtsgrundlage: Art. 77 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BayHIG

H

Hochschullehrer*in

Der Begriff Hochschullehrer*in bezeichnet Professor*innen und Juniorprofessor*innen, die hauptberuflich wissenschaftlich und künstlerisch an der Hochschule tätig sind.

Rechtsgrundlage: § 43 S. 1 HRG

I

Immatrikulation

Die Immatrikulation, auch Einschreibung genannt, ist ein Verwaltungsakt, der die studierende Person berechtigt, ihr Studium aufzunehmen. Mit der Immatrikulation/Einschreibung wird man dem Hochschulrecht unterworfen und befindet sich in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zur Hochschule bzw. Universität und wird Mitglied der Hochschule, mit allen Rechten und Pflichten.

Die Immatrikulation ist eine staatliche Angelegenheit, in denen die Hochschule in Vertretung des Freistaates Bayern handelt.

Die Aufnahme eines Studiengangs oder sonstiger Studien (Studium) setzt die Immatrikulation als Studierende*r voraus, Art. 87 Abs. 1 S. 1 BayHIG. Studienbewerber*innen und werden als Studierende immatrikuliert, wenn sie die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweisen und kein Immatrikulationshindernis vorliegt, Art. 87 Abs. 1 S. 2 BayHIG. Die Immatrikulation in Modulstudien ist nur zulässig, soweit die einzelnen Module nicht Teil eines zulassungsbeschränkten Studiengangs sind, Art. 87 Abs. 1 S. 4 BayHIG. Für die Teilnahme an weiterbildenden und weiterqualifizierenden Studien kann von einer Immatrikulation abgesehen werden, Art. 87 Abs. 1 S. 5 BayHIG.

Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 5 S. 2 Nr. 4 BayHIG
Art. 87 Abs. 1 BayHIG

J

Jungstudium

Schülerinnen und Schülern, die nach der einvernehmlichen Einschätzung von Schule und Kunsthochschule eine besondere künstlerische Begabung aufweisen, kann im Einzelfall genehmigt werden, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen sowie Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen. Das Jungstudium kann besondere Angebote umfassen.

Rechtsgrundlage: Art. 77 Abs. 7 BayHIG

K

Kosten

Der Begriff „Kosten“ bezeichnet Gebühren und Auslagen.

Rechtsgrundlage: Art. 1 Abs. 1 S. 1 BayKG, Art. 13 Abs. 1 S. 4 BayHIG

L

Lehrauftrag

Lehrtätigkeit an einer Hochschule ohne bestehendes Dienstverhältnis und hieraus bereits entstehender Lehrverpflichtung an dieser Hochschule. Dient der Ergänzung des Lehrangebots.

Rechtsgrundlage: Art. 83 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BayHIG

Lehrdeputat

Als Lehrdeputat bezeichnet man im Hochschulwesen die Lehr- beziehungsweise Unterrichtsverpflichtung eines Hochschullehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters. Sie wird oft in Semesterwochenstunden (SWS) gemessen und beinhaltet die Präsenzzeit in den Lehrveranstaltungen ohne vorbereitende oder nachbereitende Tätigkeiten.

Der Umfang des Lehrdeputats ergibt sich aus der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LUFV) vom 14. Februar 2007 (GVBl. S. 201) BayRS 2030-2-21-WK.

Rechtsgrundlage: LUFV

Lissabon-Konvention

Als Lissabon-Konv. wird das "„Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region“ bezeichnet.

Die Lissabon-Konvention wurde 1997 unter der Schirmherrschaft von Europarat und UNESCO ausgearbeitet. Deutschland ratifizierte sie 2007. Die Kultusministerkonferenz folgte Ratifizierung mit 15.10.2009. Die Lissabon-Konvention enthält verbindliche Regelungen insbesondere bezüglich Anerkennung von Qualifikationen, die einen Zugang zur Hochschulbildung ermöglichen und der Anerkennung von Studienzeiten, Anerkennung von abgeschlossenen Hochschulqualifikationen.

(BeckOK HochschulR Bayern/Aulehner, 26. Ed. 1.8.2022, BayHSchG Art. 63 Rn. 32.1-33)

Rechtsgrundlage: Art. 86 Abs. 1 BayHIG setzt die Lissabon-Konv. um.

M

Masterstudiengang

Postgradualer Studiengang, der Absolvent*innen eines Hochschulstudiums weitere Qualifikationen vermittelt und i.d.R. zu einem Masterabschluss führt.

 

Rechtsgrundlage: Art. 77 Abs. 3 Nr. 2 BayHIG

Masterstudiengang, berufsbegleitend

Studiengang, der als postgradualer Studiengang Absolvent*innen eines Hochschulstudiums weitere Qualifikationen vermittelt und i.d.R. zu einem Masterabschluss (Masterstudiengänge) führt, und neben einer Berufstätigkeit oder Berufsausbildung absolviert werden kann.

Rechtsgrundlage: Art. 77 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, S. 4 BayHIG

Masterstudiengang, konsekutiv

Masterstudiengang, der an einen ersten Hochschulabschluss anschließt und als fachlich vertiefend, verbreiternd, fachübergreifend erweiternd oder fachlich anderer Studiengang ausgestaltet ist.

Art. 77 Abs. 3 Nr. 2 Hs. 2 BayHIG definiert im Hinblick auf Art. 79 Abs. 2 S. 2 BayHIG und in Abgrenzung zu Masterstudiengängen im Bereich der Weiterbildung (Art. 78 BayHIG) den Begriff des konsekutiven Masterstudiengang.

Rechtsgrundlage: Art. 77 Abs. 3 Nr. 2 BayHIG

Masterstudiengang, weiterbildend

Masterstudiengang, der an eine qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel grundsätzlich nicht unter einem Jahr anknüpft und diese inhaltlich berücksichtigt.

Rechtsgrundlage: Art. 78 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BayHIG

Modul

Studieneinheit eines Bachelor- oder Masterstudiengangs, die durch Zusammenfassung von Studieninhalten thematisch und zeitlich abgegrenzt ist und der in Abhängigkeit vom Arbeitsaufwand für die Studierenden eine bestimmte Anzahl von Leistungspunkten zugeordnet ist.

Rechtsgrundlage: Art. 77 Abs. 3 S. 2 BayHIG

Modulprüfungen

Prüfungen der Bachelor- und Masterprüfung, die in Bachelor- oder Masterstudiengängen studienbegleitend stattfinden.

Rechtsgrundlage: Art. 84 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BayHIG

Modulstudien

Modulstudien sind ein oder mehrere Teile eines bereits eingerichteten Studiengangs, die als einzelne Bausteine angeboten werden. Die erzielten Leistungen können im Wege der Anrechnung zu einem Hochschulabschluss und einem damit verbundenen akademischen Grad geführt werden. Die sinnvolle Zusammenstellung der Modulstudien obliegt der Hochschule. Bezogen auf den von den Studierenden erwarteten Arbeitsaufwand bestehen weder Ober- noch Untergrenzen. Sinnvoll erscheint, den Erwerb von mindestens fünf und höchstens sechs ECTS-Punkten vorzusehen.

Die Zugangsvoraussetzungen zu einem Modulstudium richten sich nach dem Studiengang, aus dem das Modul stammt.

Modulstudien sollen den Studierenden fachliche Einblicke ermöglichen, ohne sich gleich für einen Studiengang entscheiden zu müssen. Sie sollen das Studienangebot im Hinblick auf unterschiedliche Lebenslagen (zB Berufstätigkeit, familiäre Situation) und Bedürfnisse (z.B. Erwerb von Einzelkompetenzen auf Studiengangsniveau) flexibilisieren.

Rechtsgrundlage: Art. 56 Abs. 6 Nr. 1 BayHIG

Modulstudien, weiterbildend

Weiterbildende Modulstudien sind sonstige Studien, in denen einzelne Module eines weiterbildenden Masterstudiengangs absolviert werden.

Rechtsgrundlage: Art. 78 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a) BayHIG

Modulstudien, weiterqualifizierend

Sonstige Studien, in denen einzelne Module eines weiterqualifizierenden Bachelorstudiengangs angeboten werden.

Rechtsgrundlage: Art. 78 Abs. 2 S. 2 Nr. 2a) BayHIG

R

Regelstudienzeit

In der Prüfungsordnung vorgesehene Studienzeit, in der ein Hochschulabschluss erworben werden kann oder sonstige Studien abgeschlossen werden können. Sie schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein und ist maßgebend für die Gestaltung der Studienordnung, für die Sicherstellung des Lehrangebots, für die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten.

Rechtsgrundlage: Art. 79 Abs. 1 S. 1 BayHIG

S

sonstige Studien, Zertifikat

Die Hochschulen können zur akademischen Weiterbildung u.a. sonstige Studien anbieten, vgl. Art. 78 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BayHIG.

Hier gilt grundsätzlich, dass sonstige Studien mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen werden können, jedoch nicht müssen (Ermessen). Durch das BayHIG wird damit neu geregelt, dass die Vergabe von Zertifikaten bei sonstigen Studien an den Abschluss durch eine Hochschulprüfung gebunden ist.

Wird eine Hochschulprüfung gefordert, darf ein Zertifikatsdokument durch die Hochschule ausgestellt werden (Art. 78 Abs. 1 S. 3 BayHIG). D.h., die Vergabe eines Zertifikats ist an eine Hochschulprüfung gebunden.

Wird keine Hochschulprüfung gefordert wird, dann gilt die Regelung, dass kein Zertifikat ausgestellt werden darf. 

Die Hochschulprüfung kann dabei sowohl als eine Abschluss- als auch als mehrere studienbegleitende Prüfungen ausgestaltet werden.

Zudem muss die Hochschule, die ein Zertifikat vergeben möchte, wie bereits bislang (vgl. Art. 43 Abs. 6 Satz 4 BayHSchG) eine entsprechende Satzung erlassen (Art. 78 Abs. 1 S. 3 BayHIG). Hochschulprüfungen werden aufgrund von Prüfungsordnungen abgenommen, die von den Hochschulen ebenfalls als Satzung erlassen werden (Art. 84 Abs. 2 Satz 1 BayHIG).

Rechtsgrundlage: Art. 78 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, S. 3 BayHIG

Studien, postgradual

Zunächst konkretisiert das HRG den Begriff der postrgradualen Studien: Für Absolventen eines Hochschulstudiums können zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher oder beruflicher Qualifikationen oder zur Vertiefung eines Studiums, insbesondere zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses, Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudien (postgraduale Studien) angeboten werden, § 12 S. 1 HRG.

Eine Form der postgradualen Studien sind Masterstudiengänge i.S.d. BayHIG: Ein Masterstudiengang ist ein Studiengang, der Absolvent*innen eines Hochschulstudiums weitere Qualifikationen vermittelt und in der Regel zu einem Masterabschluss führt, Art. 77 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Hs. 1 BayHIG.

Rechtsgrundlage: § 12 S. 1 HRG
Art. 77 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Hs. 1 BayHIG

Studien, sonstige

Studien zum Erwerb von wissenschaftlichen oder beruflichen Teilqualifikationen: Modulstudien, Zusatzstudien, spezielle weiterbildende Studien

Rechtsgrundlage: Art. 56 Abs. 6 BayHIG

Studien, weiterbildend

Weiterbildende Studien sind sonstige Studien, die vertiefend oder ergänzend zu berufspraktischen Erfahrungen wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Teilqualifikationen vermitteln.

Rechtsgrundlage: Art. 78 Asb. 1 S. 2 Nr. 2b) BayHIG

Studien, weiterqualifizierend

Angebot der akademischen Weiterqualifizierung, d.h. der Weiterbildung für Personen mit einer laufenden oder abgeschlossenen Berufsausbildung, die an die Berufsausbildung anknüpft, diese vertieft oder ergänzt und zu berufspraktischen Erfahrungen wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Teilqualifikationen vermittelt.

Rechtsgrundlage: Art. 78 Abs. 2 Nr. 2b) BayHIG

Studiengang

Ein Studiengang ist ein durch Prüfungs- und Studienordnungen geregeltes, auf einen bestimmten Hochschulabschluss gerichtetes Studium, das in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt.

Rechtsgrundlage: Art. 77 Abs. 1 S. 1 BayHIG

Studiengang, berufsbegleitend

Nach Art. 77 Abs. 3 S. 4 BayHIG können Studiengänge u.a. als berufsbegleitend angeboten werden. Die Regelung übernimmt mit redaktionellen Anpassungen Art. 56 Abs. 4 BayHSchG, begrenzt diese Vorschrift auf die wesentliche Aussage und erwähnt ergänzend die ausbildungsbegleitende Studienform explizit.
Die  berufs- und ausbildungsbegleitende Studienform setzt besondere organisatorische Vorkehrungen des Studiums voraus wie z.B. eine Konzentration der Präsenzveranstaltungen auf die Abendstunden, auf die Wochenenden und auf Blockkurse, sowie Anteile digitaler Lehre.

Berufsbegleitende Studiengänge finden in der Regel unabhängig von normalen Vollzeitstudiengängen statt, da sie anderenfalls nicht so gestaltet werden können, dass sie neben einer Berufstätigkeit absolviert werden können. Anders als bei einem Vollzeitstudium, bei dem die Studierenden pro Semester grundsätzlich einen 30 ECTS-Punkten entsprechenden Arbeitsaufwand erbringen sollen (BeckOK HochschulR Bayern/Aulehner, 26. Ed. 1.8.2022, BayHSchG Art. 56 Rn. 29) sind in berufsbegleitenden Studiengängen höchstens 20 ECTS-Punkte pro Semester vorzusehen (BeckOK HochschulR Bayern/Aulehner, 26. Ed. 1.8.2022, BayHSchG Art. 56 Rn. 29.1).

Berufsbegleitend können sowohl grundständige als auch postgraduale Studiengänge (Abs. 3) eingerichtet werden. BeckOK HochschulR Bayern/Aulehner, 26. Ed. 1.8.2022, BayHSchG Art. 56 Rn. 28).

Rechtsgrundlage: Art. 77 Abs. 3 S. 4 BayHIG

Studiengang, berufsqualifizierend

Als berufsqualifizierend im Sinn dieses Gesetzes gilt auch der Abschluss eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird.

Rechtsgrundlage: Art. 77 Abs. 1 S. 2 BayHIG

Studiengang, dual

Studiengang, der die Praxisanteile eines Studiengangs oder integrieren eine berufliche Ausbildung in Form eines Verbundstudiums vertieft.

Rechtsgrundlage: Art. 77 Abs. 1 S. 3 BayHIG

Studiengang, gestuft

Studiengang, der zu einem Bachelorabschluss und einem konsekutiven Masterabschluss führt.

Rechtsgrundlage: Art. 79 Abs. 2 S. 2 BayHIG

Studiengang, grundständig

Studiengang, der zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, in der Regel zu einem Bachelorabschluss.

Rechtsgrundlage: Art. 77 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BayHIG

Studierende

Studierender ist, wer an einer Hochschule für einen Studiengang oder sonstige Studien (Studium) immatrikuliert ist.

Rechtsgrundlage: Art. 42 Abs. 2 S. 2 BayHSchG

Studium

Studium ist die Aufnahme eines Studiengangs oder sonstiger Studien.

Rechtsgrundlage: Art. 87 Abs. 1 S. 1 BayHIG

T

Tag der Gewährung der Beihilfe

„Tag der Gewährung der Beihilfe“ bezeichnet den Tag, an dem der Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt.

Rechtsgrundlage: Art. 107 Abs. 1 AEUV

Teilstudiengang

Fach, das aufgrund der maßgebenden Studien- und Prüfungsordnung aus einer größeren Zahl zulässiger Fächer für das Studium ausgewählt auszuwählen ist.

Rechtsgrundlage: Art. 77 Abs. 2 S. 1 BayHIG

Teilzeitstudiengang

Studiengang, der sich dadurch auszeichnet, dass er bezogen auf einen Vollzeitstudiengang das Studium auf einen längeren Zeitraum erstreckt und dementsprechend verlängerte Prüfungsfristen vorsieht (BeckOK HochschulR Bayern/Aulehner, 26. Ed. 1.8.2022, BayHSchG Art. 56 Rn. 16). Den zeitlichen Umfang des jeweiligen Teilzeitstudiengangs kann die Hochschule regeln (BeckOK HochschulR Bayern/Aulehner, 26. Ed. 1.8.2022, BayHSchG Art. 56 Rn. 19). Eine faktische Obergrenze stellen die für ein Vollzeitstudium vorgesehenen 30 ECTS-Punkte pro Semester dar (BeckOK HochschulR Bayern/Aulehner, 26. Ed. 1.8.2022, BayHSchG Art. 56 Rn. 19).

Trennungsrechnung

Die Trennungsrechnung dient der Vermeidung der Quersubventionierung und wird vom Unionsrahmen für Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuL) gefordert bei der Gewährung von Fördermitteln an Einrichtungen, die sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben.

Rechtsgrundlage: Art. 87 EG-Vertrag i.V.m. Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 27.06.2014 (2014/C198/01)

W

Weiterbildung

Weiterbildung ist die Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens nach Abschluss einer ersten berufsqualifizierenden Bildungsphase und in der Regel nach Aufnahme einer Erwerbs- oder Familientätigkeit. Das neue Hochschulrecht (Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz) ermöglicht es, Weiterbildungsangebote sowohl auf Master- als auch (neu) auf Bachelorniveau anzubieten und sich damit auch in der Weiterbildung beruflich Qualifizierten weiter zu öffnen.

 

Rechtsgrundlage: Aus den Hinweisen des StMWK zu Umsetzung und Vollzug des BayHIG

Weiterbildung, akademisch

Akademische Weiterbildung ist die wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung, die der wissenschaftlichen oder künstlerischen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen sowie der Aneignung für die berufliche Entwicklung erforderlicher Kompetenzen dient.

 

Mögliche Angebotsformate der Hochschulen, Art. 78 Abs. 1 S. 2:

•            Weiterbildende Masterstudiengänge

•            Weiterbildende Modulstudien

•            Weiterbildende Studien

•            Zertifikatsprogramme

Akademische Weiterqualifizierung sind durch die Hochschule entwickelte und durchgeführte Angebote, die der Weiterbildung von Personen mit einer laufenden oder abgeschlossenen Berufsausbildung dienen, Art. 78 Abs. 2 S. 1.

Angebotsformate der Hochschulen, Art. 78 Abs. 2 S. 2:

•            Weiterqualifizierende Bachelorstudiengänge

•            Weiterqualifizierende Modulstudien

•            Weiterqualifizierende Studien

BayHSchG:

Für Absolventen und Absolventinnen eines Hochschulstudiums können zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher, künstlerischer oder beruflicher Qualifikationen, insbesondere zur Heranbildung des wissenschaftlichen oder künstlerischen Nachwuchses und zur beruflichen Weiterbildung postgraduale Studiengänge angeboten werden, Art. 56 Abs. 3 S. 2.

Angebotsformate der Hochschulen: Weiterbildender Masterstudiengang, spezielle weiterbildende Studien (Weiterbildungsstudiengänge, d.h. nach curricularen Rahmenkonzepten geplante Lehrangebote; Studienangebote, die speziell zum Zweck der Weiterbildung (z.B. zu begrenzten Themenbereichen bei aktuellem Weiterbildungsbedarf oder im Rahmen von speziellen Weiterbildungsprogrammen)) geplant werden.

 

BayWISS-AG Berufsbegleitendes Studium und akademische Weiterbildung (Stand 11/2022):

Unter „Akademische Weiterbildung“ versteht die AG grundsätzlich alle von Hochschulen angebotenen Maßnahmen der Weiterbildung, seien es Studienprogramme im hoheitlichen Bereich oder Angebote in Konkurrenz auf dem freien Markt.

Dies können sein: Berufsbegleitende Bachelorstudiengänge, Masterstudiengänge, Fachseminare und maßgeschneiderte Bildungsangebote, Zertifikatskurse und Modulstudien.

DGWF:

Wissenschaftliche Weiterbildung richtet sich an Akademiker*innen und/oder beruflich qualifizierte Personen mit Berufserfahrung und/oder Familienpflichten. Letztlich bestimmt die biographische Perspektive der Teilnehmenden, was wissenschaftliche Weiterbildung ist und was nicht. Nur so kann das Anliegen der Inklusion in Bildung und durch Bildung eingelöst werden. Der weiterbildende Bachelor ist ein Studienformat, das bundesweit eingeführt werden sollte. Die Einrichtung von „Professional Schools“ ist wünschenswert.

HRK:

 [1] Wissenschaftliche Weiterbildung wird im Folgenden definiert als ausschließlich an Hochschulen oder getragen von hochschulischen Kooperationen angebotene Weiterbildung auf akademischem Niveau. Dazu zählen nicht interne Fortbildungsangebote für Hochschulangehörige. Dieser Definition entspricht der Begriff der „hochschulischen Weiterbildung“ des Wissenschaftsrats. Vgl. Wissenschaftsrat: Empfehlungen zu hochschulischer Weiterbildung als Teil des lebenslangen Lernens, Berlin 25.1.19, www.wissenschaftsrat.de/download/2019/7515-19.pdf, S. 36

Weiterbildung, beruflich

Für Absolventen und Absolventinnen eines Hochschulstudiums können zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher, künstlerischer oder beruflicher Qualifikationen, insbesondere zur Heranbildung des wissenschaftlichen oder künstlerischen Nachwuchses und zur beruflichen Weiterbildung postgraduale Studiengänge angeboten werden.

Rechtsgrundlage: Art. 56 Abs. 3 S. 2 BayHIG

Weiterbildung, wissenschaftlich

Wissenschaftliche Weiterbildung beinhaltet jede Form der wissenschaftlichen und forschungsbezogenen Lehre und
Qualifizierung an Hochschulen, die dazu beiträgt, Wissenschaft und Forschung sowie die zugrundeliegenden
wissenschaftlichen Methoden zu vermitteln. Sie grenzt sich von Studium und Lehre dadurch ab, dass sie das Angebot
auf beruflich Qualifizierte konzentriert“ (Göbel & Tauer, 2014, S. 1)

(Tauer, Jan; Göbel, Stefan: Die Hochschulweiterbildung zwischen Gemeinwohl und Rechtsicherheit. Der Umgang mit beihilferechtlichen Unsicherheiten - In: Hochschule und Weiterbildung (2014) 1, S. 20-25)

Weiterqualifizierung, akademisch

Von Hochschulen entwickelte und durchgeführte Angebote, die der Weiterbildung von Personen mit einer laufenden oder abgeschlossenen Berufsausbildung dienen.

Rechtsgrundlage: Art. 78 Abs. 2 S. 1 BayHIG

Z

Zertifikatspgroramm

Als Zertifikatspgrogramm werden Sonstige Studien i.S.v. Art. 77 Abs. 5 S. 1, Art. 78 Abs. 1 S. 2 und Art. 78 Abs. 2 S. 2 BayHIG bezeichnet, die durch Hochschulprüfung abgeschlossen werden und für die die Hochschulen durch Satzung die Vergabe eines Zertifikats regeln.

Rechtsgrundlage: Art. 77 Abs 5 S. 2., Art. 78 Abs. 1 S. 3, Art. 78 Abs. 2 S. 3 BayHIG

Zusatzstudien

Zusatzstudien stellen eigenständige, von Studiengängen unabhängige Studienangebote dar, die nicht zu einem akademischen Grad führen. Sie sind in Art. 77 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BayHIG geregelt. Auch bei Zusatzstuidien kann bei Ablegen einer Hochschulprüfung gem. Art. 77 Abs. 5 Satz 2 BayHIG ein Zertifikat vergeben werden.

Zusatzstudien sind Angebote, die zu weiteren Teilqualifikationen (des Primärstudiums) führen (zB fachspezifische Fremdsprachenausbildung, oä). Daher sind diese Angebote ausschließlich für die im Primärstudium eingeschriebenen Studierenden geöffnet, während das Modulstudium (unter Beachtung der Zugangskriterien) frei zugänglich ist.

Für Zusatzstudien müssen die Zugangsvoraussetzungen des Studiengangs erfüllt werden, zu dem das Zusatzstudium parallel absolviert werden soll.

Rechtsgrundlage: Art. 56 Abs. 6 Nr. 2 BayHSchG