BayWISS Evaluierungsbericht

110 der Promovierenden (1 Nennung) oder gemeinsame Veranstaltungen wie z.B. Netzwerktreffen (1 Nen- nung). Anzumerken ist hierzu, dass die genannten Maßnahmen mehrheitlich keine formalen Qualitätssi- cherungsinstrumente oder institutionalisierte Prozesse zur Qualitätssicherung darstellen. Damit soll keine Aussage darüber getroffen werden, ob eine stärkere Formalisierung der Qualitätssicherung in den Ver- bundkollegs zweckmäßig wäre. Wesentliche Elemente der Qualitätssicherung der Verbundkollegs sind die Prinzipien der „Zusammenar- beit auf Basis wissens chaftlicher Kontakte“ und der „Offenheit der Verbundkollegs“, die im anschließen- den Kapitel behandelt werden (Abschnitt 7.1 un d 7.2) . In diesem Zusammenhang wird auch noch einmal auf Fragen der Qualitätssicherung eingegangen. 6.7 Anpassung der Promotionsordnungen Im Anhang zur Gründungsvereinbarung haben sich die bayeri- schen Universitätspräsidentinnen und -präsidenten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Promotionsordnungen ihrer Universitä- ten im Hinblick auf eine Normalisierung kooperativer Promotio- nen und Verbundpromotionen angepasst werden (siehe Box). Dabei ergibt sich die Herausforderung, dass an den meisten Universitäten die Promotionsordnungen auch oder ausschließ- lich Sache der Fakultäten sind: Es gibt Universitäten mit zentra- ler Promotionsordnung, solche mit ausschließlich dezentralen Promotionsordnungen und solche mit einem Zusammenspiel einer Rahmenpromotionsordnung und dezentralen Promotions- ordnungen der Fakultäten. 24 Auf die Anpassung der Promotions- ordnungen der Fakultäten können die Universitätspräsidentinnen und -präsidenten nur bedingt Einfluss nehmen. Als Hauptproblem hat sich im Zuge der Evaluation herausgestellt, dass die Fakultäten die Anpassung ihrer Promotionsordnungen zumeist erst dann in Angriff nehmen, wenn eine Professorin oder ein Profes- sor dieser Fakultät als Betreuerin oder Betreuer einem Verbundkolleg beitreten möchte. Die entsprechen- den Abstimmungsprozesse auf Fakultätsebene bis zur formalen Beschlussfassung über eine Änderung der Promotionsordnung können sich im Einzelfall über Monate, vereinzelt sogar über Jahre hinziehen. Da der Beitritt der entsprechenden Universität zu dem Verbundkolleg Fördervoraussetzung von BayWISS ist und manche Universitäten die Anpassung der Promotionsordnungen Voraussetzung für einen Beitritt machen, kann es zu großem zeitlichen Verzug bei der Aufnahme in die Verbundkollegs kommen. Dies bedeutet konkret, dass auch die finanzielle Förderung der entsprechenden Promovierenden erst mit Verzug fließen kann (siehe dazu Empfehlunge n 10.4 u n d 10.8) . 24 Universitäten mit ausschließlich zentraler Promotionsordnung sind die Technische Universität München und die Universität der Bundeswehr München. Universitäten mit ausschließlich dezentralen Promotionsordnungen der Fakultäten sind die Universi- täten Bamberg, Bayreuth, Regensburg und die Ludwig-Maximilians-Universität München. „ Die Promotionsordnungen der Universitäten nehmen die Ver- bundpromotion sowie Eckpunk- te für kooperative Promotionen und Verbundpromotionen zeit- nah auf. Empfehlungen zur In- tegration von Verbundpromotio- nen werden über den Lenkungsrat den Universitäten zur Verfügung gestellt.“ (Eckpunkt 13)

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